Entsprechendes gilt auch für die strittige Planungszone. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz diese grundsätzlich unter anderem gestützt auf Normen prüft, die vor der erstinstanzlich zuständigen Entscheidbehörde noch keine Gültigkeit hatten. Dies ist insofern unbedenklich, als die Streitsache nach alter und neuer Rechtslage gleich zu beurteilen ist, die Änderung der anwendbaren Normen also keinen Einfluss auf den Entscheid hat. 1.5. Da das Kantonsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, verfügt es grundsätzlich über uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis (§ 161a VRG). Es finden daher §§ 144 - 147 VRG Anwendung (§ 156 Abs. 2 VRG).