Die Beschwerdeführerinnen betreiben Mobilfunkantennenanlagen. Sie sind gemäss angefochtenem Entscheid an Antennenstandorten in der Stadt Sursee interessiert und sind im vorinstanzlichen Verfahren als Opponentinnen gegen die Planungszone unterlegen. Damit ist ihnen die Beschwerdebefugnis zuzugestehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (§ 107 Abs. 2 lit. a und e VRG). Nachdem alle Prozessvoraussetzungen nach § 107 Abs. 2 VRG erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 1.4. Das revidierte PBG und die neue PBV enthalten keine speziellen Übergangsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit.