Beim revidierten PBG ist beachtlich, dass mehrere Normen vom Regierungsrat gemeindeweise im Verlauf der nächsten zehn Jahre in Kraft gesetzt werden (vgl. § 224 PBG und Anhang zum PBG). 1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts wird von dieser Teilrevision nicht tangiert. Gemäss § 148 lit. a und d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) in Verbindung mit (i.V.m.) §§ 84 Abs. 4 und 206 PBG i.V.m. Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) unterliegt der angefochtene Entscheid daher unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (LGVE 1997 II Nr. 13 E. 2).