3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 beantragte die Stadt Sursee, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Den Beschwerdeführerinnen wurden in der Folge zur Orientierung Unterlagen zugestellt, welche die Stadt Sursee mit der Vernehmlassung eingereicht hatte. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Erwägungen 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid stützt sich unter anderem auf das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRL Nr. 735).