Antennenanlagen in den übrigen Bauzonen sind zulässig, wenn sie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich sind oder diese sonst erheblich erschwert wird. Abs. 7: Ist ersatzlos zu streichen. Abs. 8: In der Altstadtzone, der Vorzone zu Altstadtzone sowie im Bereich von Schutzobjekten (Denkmalschutzobjekte, Kulturobjekte, Naturobjekte usw.) sind Antennenanlagen nicht zulässig, wenn sie visuell als solche wahrnehmbar sind. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."