Die Planungszone Antennenanlage für das gesamte der Bauzone zugeteilte Gebiet sei aufzuheben. 2. Eventualiter seien die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften (Ergänzung zu Art. 8 BZR) wie folgt anzupassen: Abs. 4: Als Antennenanlagen gelten als solche wahrnehmbare Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung (Mobilfunk usw.) dienen. Abs. 5: Antennenanlagen sind in erster Linie in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone zu erstellen. Abs. 6: Antennenanlagen in den übrigen Bauzonen sind zulässig, wenn sie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich sind oder diese sonst erheblich erschwert wird.