In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen. Abs. 7 In Wohnzonen sind Antennenanlagen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Antennenanlage (Detailerschliessung) gestattet. Sie sind unauffällig zu gestalten. Abs. 8 In der Altstadtzone, der Vorzone zur Altstadtzone sowie in einem Bereich von 100 m zu diesen Zonen sind Antennenanlagen nicht zulässig.