Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung (Mobilfunk usw.) dienen. Abs. 5 Antennenanlagen sind in erster Linie in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone zu erstellen. Sie haben gegenüber anderen Zonen, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben, einen Mindestabstand von 100 m aufzuweisen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen. Abs. 6 Antennenanlagen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen.