| | | Entscheid: | A. Mit Beschluss vom 29. August 2012 erliess der Stadtrat Sursee für das gesamte der Bauzone zugeteilte Gebiet gemäss Zonenplan eine Planungszone für Antennenanlagen mit vorläufigen Bau- und Nutzungsvorschriften, im Sinn von Ergänzungen zum geltenden Art. 8 des Bau- und Zonenreglements der Stadt Sursee vom 23./24. Oktober 1989, geändert am 28. August 2000 (BZR). Die vorläufigen Bestimmungen von Art. 8 BZR (nachstehend: "nBZR") lauten wie folgt: Abs. 4 Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung (Mobilfunk usw.) dienen.