Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Bundesgericht ist auf eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_284/2014 vom 16. März 2015 nicht eingetreten. | | | Entscheid: | A.