{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Arbeitszonen zu errichten, könnte damit nicht erreicht werden. Ein Alternativstandort in diesen Zonen könnte bei diesem Modell nur vorgeschlagen werden, wenn er innerhalb eines Radius von 200 m um den zunächst beabsichtigten Standort läge (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.5; vgl. Vereinbarung Standortevaluation und -koordination S. 4 Ziff. 4 Art. 2 Abs. 1, KG bf.Bel. 9). 6.5.3. Auch die Bestimmung von Art. 8 Abs. 6 nBZR verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Evaluation geeigneter Antennenstandorte werde unverhältnismässig erschwert, indem für einen Standort in den übrigen Bauzonen verlangt werde, dass ein solcher in den prioritären Zonen nicht möglich ist. Wie bereits ausgeführt, sind an einen solchen Negativbeweis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehende E. 3.4.3. und E. 5.4.). Unter diesen Umständen erscheint das Erfordernis eines solchen Nachweises als durchaus zumutbar. Als unnötig bezeichnen die Beschwerdeführerinnen die gemäss Art. 8 Abs. 6 Sätze 2 und 3 nBZR verlangte Koordination mit bestehenden Antennenanlagen. Die Koordination sei bereits in ihrer Vereinbarung mit dem BUWD über Standortevaluation und -koordination geregelt und werde seit Jahren erfolgreich praktiziert. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die strittige Bestimmung auf die materielle Koordination mit bestehenden Anlagen. Sie geht somit über die genannte Vereinbarung aus, die sich auf eine formelle Koordination beschränkt. Sie geht ebenfalls über die allgemeine Bestimmung von § 43 PBV hinaus, welche eher programmatischen Gehalt aufweist (vgl. vorstehende E. 2.7.). Somit erscheint auch die Bestimmung von Art. 8 Abs. 6 nBZR als für die Zielerreichung erforderlich, zumutbar und folglich auch als verhältnismässig. 6.5.4. Die Beschwerdeführerinnen erachten auch Art. 8 Abs. 7 nBZR als unverhältnismässig. Diese Bestimmung ist indessen, wie bereits ausgeführt, nur auf reine Wohnzonen, nicht auch auf gemischte Zonen anwendbar. Es trifft ferner zu, dass das Bundesgericht das vorgesehene Kriterium der \"Detailerschliessung\" als nicht zulässig beurteilt hat (vgl. BGE 138 II 173 E. 5.3 f. und E. 8.3). Dieses Kriterium ist denn auch ersatzlos zu streichen oder allenfalls durch eine andere Formulierung zu ersetzen (vgl. vorstehende E. 5.5.). 6.5.5. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführerinnen auch Art. 8 Abs. 8 nBZR. Diese Bestimmung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, zumal das darin statuierte Verbot sich nicht auf visuell wahrnehmbare Anlagen beschränke. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 4.3.2.), trifft diese Kritik teilweise zu. In den 100-m-Perimetern um die Altstadtzone und die Vorzone zur Altstadt bzw. um Schutzobjekte ist das Verbot auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken. Bei visuell nicht als solche wahrnehmbaren Antennenanlagen bedarf es einer Abwägung im Einzelfall. Hingegen ist ein generelles Verbot von Antennenanlagen in der Altstadtzone und in der Vorzone zur Altstadt zulässig. Immerhin bleiben Ausnahmen nach Art. 5 BZR vorbehalten. 6.5.6. Hieraus ist zu schliessen, dass die Planungszone – bei Anpassung einzelner Bestimmungen – nicht nur geeignet ist für die von der Stadt Sursee verfolgten Ziele, sondern auch erforderlich und zumutbar. Die Planungszone und der dadurch bewirkte Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen, namentlich die Wirtschaftsfreiheit, erweisen sich daher insgesamt als verhältnismässig. 6.6. Insgesamt ergibt sich, dass die Planungszone zwar in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen eingreift, diese Einschränkung jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und – bei Anpassung einzelner Bestimmungen – auch verhältnismässig ist. 7. 7.1. Zusammenfassend ist die strittige Planungszone im Grundsatz zu schützen. Insofern als der Wortlaut ihrer Bestimmungen anzupassen ist, erweist sich die Beschwerde jedoch als teilweise begründet. Im Einzelnen erscheint es nach den vorstehenden Erwägungen geboten, Art. 8 Abs. 5 Satz 1 und Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken. Zudem ist Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR so anzupassen, dass die Antennenanlagen in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone gegenüber anderen Zonen, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben, einen Mindestabstand von 100 m aufzuweisen haben, es sei denn, dass ein Standort in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone ausserhalb dieses 100-m-Bereichs nicht möglich ist. Weiter ist es angezeigt, in Art. 8 Abs. 7 nBZR den in Klammern stehenden Begriff der Detailerschliessung ersatzlos zu streichen oder allenfalls durch eine andere Formulierung zu ersetzen. Schliesslich erscheint"}