{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:56", "Checksum": "465e6f9d4580504c01a206ffdb23f2a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)\nRegeste:\nDie Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Regelung zu erlassen, die diesen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung trage. Mit der angefochtenen Regelung folge die Stadt Sursee dem vom Bundesgericht in BGE 138 II 173 anerkannten Kaskadenmodell. Da das Mitwirkungsverfahren bereits im Gang sei, bestehe auch eine konkrete Planungsabsicht. Die vorläufigen Bau- und Nutzungsvorschriften würden die Vorstellungen über die künftige Planung deutlich zum Ausdruck bringen. Da sowohl ein Planungsbedürfnis als auch eine konkretisierte Planungsabsicht bestünden, seien die Voraussetzungen zum Erlass einer Planungszone erfüllt (angefochtener Entscheid E. 2.1). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin überzeugen. Insgesamt ist der Erlass der strittigen Planungszone von einem Planungsbedürfnis getragen, das in einer an sich zulässigen Planungsabsicht gründet. Insofern ist die Voraussetzung des öffentlichen Interesses erfüllt. Vorbehalten bleibt jedoch die Frage, ob die Planungszone auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zulässig ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 6.5. 6.5.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Einschränkungen durch die Planungszone seien unverhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ zu beachten sind. Zunächst muss die beabsichtigte Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Sie muss sodann im Hinblick auf dieses auch erforderlich sein. Schliesslich muss die Massnahme zumutbar sein, indem sie zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffenen Privaten bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis wahrt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 587 ff., mit Hinweisen). Die strittige Planungszone und die mit ihr einhergehenden Nutzungsbeschränkungen erscheinen grundsätzlich geeignet, um die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde als Planungsträgerin zu sichern und den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds sowie den Schutz der Bevölkerung vor ideellen Immissionen in Wohngebieten einstweilen zu gewährleisten (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 15). Dies wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Jedoch halten diese die Vorschriften weder für erforderlich noch für zumutbar. Erforderlich in räumlicher Hinsicht ist eine Planungszone dann, wenn sie sich nur soweit ausdehnt, als dies zur Sicherung der künftigen Planung notwendig erscheint (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 16). Da es, wie bereits ausgeführt (E. 5.3.), in der Natur des Kaskadenmodells liegt, die gesamte Bauzone zu erfassen, ist diese Voraussetzung ohne Weiteres gegeben. In sachlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob sich der angestrebte Sicherungszweck auch mit anderen, für die betroffenen Privaten weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt (Waldmann/Hänni, a.a.O.). Weiter ist die Zumutbarkeit der Einschränkungen zu prüfen. 6.5.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist bereits die Bestimmung von Art. 8 Abs. 5 nBZR unverhältnismässig. Mehr oder weniger seien Antennenstandorte nur noch in der stark eingeschränkten Industrie-, Gewerbe- und Arbeitszone und teilweise in den Zonen für öffentliche Zwecke zulässig. Diese Auffassung trifft insofern klar nicht zu, als diese Bestimmung lediglich im Sinn des Kaskadenmodells eine Priorisierung von Antennenanlagen in den Industrie-, Gewerbe- und Arbeitszonen festlegt, nicht aber ein Verbot solcher Anlagen in den übrigen Zonen. Ein solches Modell wurde vom Bundesgericht im Fall der Gemeinde Urtenen-Schönbühl als zulässig beurteilt. Namentlich führte es aus, die Bündelung von Infrastrukturanlagen sei aus raumplanerischer Sicht grundsätzlich sinnvoll, und die Priorisierung von Antennenstandorten in den Arbeitszonen erscheine grundsätzlich geeignet und verhältnismässig, um diesen Zweck zu erreichen (BGE 138 II 173 E. 7.4.2). Dasselbe hat für die vorliegend strittige Priorisierung der Industrie-, Gewerbe- und Arbeitszonen zu gelten. Antennenanlagen, die für eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung im Sinn von Art. 1 FMG erforderlich sind, können auch ausserhalb dieser Zonen erstellt werden, wenn in diesen Zonen kein Standort möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 6 nBZR). Diese Priorisierung erscheint daher ohne Weiteres zumutbar und im Ergebnis verhältnismässig. Dies gilt ebenso für die Bevorzugung bestehender Standorte, die ebenfalls der Bündelung von Infrastrukturanlagen dient und vom Bundesgericht in BGE 138 II 173 nicht beanstandet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Dialogmodell gemäss der Vereinbarung der Beschwerdeführerinnen mit dem BUWD keine gleich geeignete mildere Alternative zum Kaskadenmodell darstellt. Das Anliegen der Stadt Sursee, Mobilfunkantennen vorrangig in den Industrie- und Gewerbezonen bzw."}