{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n der ideellen Immissionen an sich nicht objektivierbar sei, fördere er die Rechtsunsicherheit massiv. Im Ergebnis bewirke die Planungszone durch eine Kombination von Positiv- und Negativplanung ein weitgehendes Verbot von Mobilfunkstandorten in der Bauzone der Stadt Sursee. Dadurch verunmögliche sie eine qualitativ gute Versorgung mit Mobilfunkdiensten. 6.4.2. Die Frage nach dem öffentlichen Interesse an einer Planungszone bedarf eines doppelten Nachweises. Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einer Änderung der geltenden Nutzungsplanung besteht. Im Anschluss ist zu klären, ob auch an der Errichtung der Planungszone zur Sicherung des Revisionsvorhabens ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 12; Ruch, a.a.O., Art. 27 RPG N 25 f.) Nach dem Grundsatz der Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG sind Nutzungspläne nur dann zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Diesem Grundsatz kommt beim Erlass einer Planungszone jedoch nur beschränkte Bedeutung zu. Eine Planungszone stünde nur dann damit in Widerspruch, wenn schon eine blosse Überprüfung der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen werden müsste, weil die Nutzungsvorschriften gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden sind oder sich seit deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben haben, die sich für die Raumplanung überhaupt als erheblich erweisen könnten (BGer-Urteil 1P.304/1994 vom 2.2.1995 E. 3, in: ZBl 5/1996 S. 232; vgl. Ruch, a.a.O., Art. 27 RPG N 25, Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 12). Das geltende BZR der Stadt Sursee vom 23./24. Oktober 1989 wurde letztmals am 28. August 2000 grundlegend geändert. Einzelne punktuelle Änderungen erfolgten in den Jahren 2004, 2005 und 2010 (Art. 28, 30a und 45 BZR, Anhang I BZR betreffend Detailbeschrieb von Sonderbauzonen, Anhang II BZR betreffend konkrete Nutzungszuweisung für die Grünzone). Die Beschwerdegegnerin weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass sich bereits aus diesem Grund eine Überprüfung und Anpassung der geltenden Nutzungsplanung aufdränge. Das Mitwirkungsverfahren für die Ortsplanungsrevision sei denn auch schon eröffnet worden. Es hätten sich auch die rechtlichen Verhältnisse erheblich geändert, namentlich mit BGE 138 II 173, in welchem das Bundesgericht erstmals eine Regelung der Mobilfunkplanung im Sinn des Kaskadenmodells als zulässig beurteilt habe (E. 2.1). Aufgrund dieser Vorbringen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Änderung der bestehenden Nutzungsplanung besteht. Dies wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. 6.4.3. Näher zu prüfen ist hingegen, ob auch an der Errichtung der konkreten Planungszone ein öffentliches Interesse besteht. Dabei geht es im Wesentlichen darum, ob die befristeten Einschränkungen, welche die Planungszone nach sich zieht, zur einstweiligen Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung gemäss § 81 Abs. 1 PBG, insbesondere zur Wahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der zuständigen Behörden, begründet erscheinen (vgl. BGE 105 Ia 223 E. 2c; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 205 vom 8.4.2010 E. 5a; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 12). Der Erlass einer Planungszone ist mit Nutzungsbeschränkungen verbunden und stellt nur dann einen zulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind (BGE 113 Ia 362 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 205 vom 8.4.2010 E. 5a). Die gesetzliche Grundlage findet sich regelmässig in Art. 27 RPG, im Kanton Luzern zusätzlich in den §§ 81 ff. PBG. Das öffentliche Interesse setzt voraus, dass eine einigermassen verfestigte und zulässige Planungsabsicht besteht. Dazu genügt eine klar umrissene Willenserklärung auf Planänderung. Die Planungsabsicht muss schliesslich in einem Planungsbedürfnis begründet sein. Ein solches liegt dann vor, wenn das Recht oder übergeordnete Planungen eine Anpassung der geltenden Nutzungsplanung gebieten (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG; zum Ganzen: BGE 113 Ia 362; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 205 vom 8.4.2010 E. 5a; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 13; Ruch, a.a.O., Art. 27 RPG N 26). Die Beschwerdegegnerin begründet die strittige Planungszone einerseits mit dem Ziel, das Orts- und Landschaftsbild zu schützen. Andererseits soll die Bevölkerung vor ideellen Immissionen geschützt werden. Die Installation von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten werde von Teilen der Bevölkerung als Bedrohung bzw. Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden. Somit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, eine"}