{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n auf eine bundesrechtskonforme, notfalls im Rechtsmittelverfahren durchsetzbare, Auslegung der kommunalen Vorschriften zu verpflichten. Vielmehr habe sich der Sinn der Bestimmungen aus Wortlaut und Systematik der Norm zu erschliessen (BGE 138 II 173 E. 8.3). 5.5.4. Diese Erwägungen des Bundesgerichts lassen sich ohne Weiteres auf die Regelung der Stadt Sursee übertragen. Der Begriff der Detailerschliessung ist daher in Art. 8 Abs. 7 Satz 1 nBZR zu streichen oder durch eine andere Formulierung zu ersetzen. Die Gemeinde Urtenen-Schönbühl hat inzwischen den Begriff Detailerschliessung aus Art. 40a ihres Baureglements ersatzlos gestrichen (neue Fassung von Art. 40a BZR: \"In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind unauffällig zu gestalten.\"; abrufbar unter https://secure.i-web.ch/gemweb/urtenenschoenbuehl/de/politik/publikationen/ > Baureglement]). Entsprechendes er-scheint auch im vorliegenden Fall möglich und sinnvoll. 5.6. Auch bei der Negativplanung ist es erforderlich, dass sich der Sinn der Bestimmungen aus Wortlaut und Systematik der Norm erschliesst. Anzupassen sind daher, wie bereits ausgeführt, auch die Bestimmungen zur Negativplanung betreffend die Altstadtzone, die Vorzone zur Altstadt und die Schutzobjekte gemäss Art. 8 Abs. 8 nBZR (vgl. vorstehende E. 4.3.2. f. und E. 4.4.2. f.). 5.7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorschriften der Planungszone räumlich wie inhaltlich hinreichend bestimmt sind. Der Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörde ist von dieser in verfassungs- bzw. bundesrechtskonformer Weise auszuüben. Es darf ohne Weiteres grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie dies auch tun wird (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.6). 6. 6.1. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, die Planungszone greife auf unzulässige Weise in ihre verfassungsmässigen Rechte ein, namentlich in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschafts- und Informationsfreiheit. 6.2. Die Beschwerdeführerinnen werden durch die angefochtene Regelung bei der Wahl von Mobilfunkantennen-Standorten eingeschränkt. Dadurch wird in erster Linie ihre Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berührt. Dies kann dazu führen, dass Daten und damit Informationen in gewissen Gebieten nicht oder nicht in optimaler Qualität verbreitet bzw. empfangen werden können, was die Informationsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 3 BV tangieren kann. Ob auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) berührt ist, kann offengelassen werden, weil sich daraus für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit der Planung keine zusätzlichen Aspekte ergeben (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.1). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). 6.3. Die Beschwerdeführerinnen stellen die gesetzliche Grundlage für die vorläufigen Nutzungseinschränkungen in Frage. Die angefochtenen Normen seien zu wenig bestimmt, als dass sie den schweren Eingriff, den die Planungszone bewirke, rechtfertigen könnten. Die Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV setzt sich aus zwei Teilgeboten zusammen, einerseits dem Erfordernis der Gesetzesform, andererseits dem Erfordernis des Rechtssatzes. Die formelle gesetzliche Grundlage ist unbestritten. Der Rechtssatz muss inhaltlich als generell-abstrakte Norm genügend bestimmt sein. Hierfür muss er so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1, 117 Ia 472 E. 3e). Das Handeln der Verwaltungsbehörden muss voraussehbar und rechtsgleich sein. Blankettermächtigungen, die den Behörden völlig freie Hand lassen und sie dazu ermächtigen, von Fall zu Fall zu entscheiden, sind unzulässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 386; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 307 f.). Das Erfordernis der Gesetzesform ist durch Art. 27 RPG und §§ 81 ff. PBG erfüllt. Aus den vorangehenden Erwägungen (E. 5) ergibt sich zudem, dass die als Planungszone erlassenen Normen des BZR auch inhaltlich genügend bestimmt sind. Somit besteht für die vorläufigen Nutzungseinschränkungen eine gesetzliche Grundlage. 6.4. 6.4.1. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, das öffentliche Interesse an der Planungszone sei nicht rechtsgenügend ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin vermöge nicht darzulegen, weshalb das von ihr angeführte Interesse der Wohnbevölkerung an der Vermeidung ideeller Immissionen das Interesse an der Bereitstellung einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung überwiegen soll. Da der Begriff"}