{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n bundesrechtskonform, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 1 FMG, auszulegen sein. Sollten die öffentlichen Interessen an einer qualitativ hochstehenden Mobilfunkversorgung eine Antenne an einem zusätzlichen Standort erfordern, so wäre eine solche – vorbehältlich der Einhaltung der Anlage- und Immissionsgrenzwerte gemäss NISV – zu bewilligen. Gleich lautende Vorschriften im Baureglement der Gemeinde Urtenen-Schönbühl wurden denn auch vom Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. BGE 138 II 173). Insgesamt ermöglicht auch die von der Stadt Sursee gewählte, relativ offene Formulierung von Art. 8 Abs. 5 und 6 nBZR, die sich eng an jene der Gemeinde Urtenen-Schönbühl anlehnt, eine flexible, bundes- und verfassungskonforme Handhabung des Kaskadenmodells im Vollzug (vgl. BGE 138 II 173 E. 8.3). 5.5. 5.5.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei unklar, ob die Bestimmung von Art. 8 Abs. 7 nBZR nur auf reine Wohnzonen oder auch auf die verschiedenen Geschäfts- und Gewerbezonen mit Wohnnutzung anwendbar sei. Bereits im angefochtenen Entscheid (E. 3.2) hat die Beschwerdegegnerin bei der Beschreibung des Kaskadenmodells darauf hingewiesen, dass sie zwischen gemischten Bauzonen und den in Art. 8 Abs. 7 nBZR genannten Wohnzonen unterscheide. In der Vernehmlassung (S. 11) betonte die Beschwerdegegnerin, dass diese Bestimmung einzig auf reine Wohnzonen anwendbar sei. Aufgrund der Systematik und des Wortlauts der angefochtenen Bestimmungen, bestätigt durch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, steht fest, dass Art. 8 Abs. 7 nBZR sich einzig auf reine Wohnzonen bezieht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, den Behörden verbleibe ein unangemessen grosser Auslegungsspielraum bei der Anwendung dieser Bestimmung, ist daher nicht nachvollziehbar. 5.5.2. Einer Korrektur bedarf die Bestimmung von Art. 8 Abs. 7 nBZR hingegen, soweit sie den Begriff der \"Detailerschliessung\" verwendet. Dieser wird von den Beschwerdeführerinnen mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht beanstandet. 5.5.3. In BGE 138 II 173 ordnete das Bundesgericht an, das Kriterium der \"Detailerschliessung\" im hier fast gleich lautenden Baureglement der Gemeinde Urtenen-Schönbühl zu streichen bzw. durch eine andere Formulierung zu ersetzen (E. 8.3). Das Bundesgericht verweist im genannten Entscheid auf seine Rechtsprechung in BGE 133 II 321 E. 4.3.2. Danach sind innerhalb der Bauzonen die zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken; die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute könne unter Umständen aber auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als ganzer und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene. Die einschränkende Regelung der Gemeinde Urtenen-Schönbühl, wonach Mobilfunkanlagen in eigentlichen Wohnzonen nur zonenkonform sind, wenn sie der Versorgung bzw. Erschliessung der Nachbarschaft dienen – und nicht der Bauzone als ganzer oder der Versorgung noch grösserer Gebiete –, erachtete das Bundesgericht jedoch als grundsätzlich zulässig. Hierzu führte es an, dass Wohnzonen der Wohnnutzung vorbehalten seien und gewerbliche Nutzungen nur beschränkt zuliessen (BGE 138 II 173 E. 5.3). Allerdings räumte das Bundesgericht ein, dass diese an sich zulässigen Anforderungen an die Zonenkonformität bei rigider Handhabung in eine unzulässige Beschränkung der Emissionen der Mobilfunksendeanlagen umschlagen könnten. Es verwies auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, dass der Vergleich mit der Detailerschliessung wenig hilfreich sei und das jeweilige Versorgungsgebiet aufgrund der konkreten planerischen Situation sinnvoll zu begrenzen sei. Erforderlich sei lediglich der Nachweis, dass die Anlage der lokalen Versorgung dient, d.h. einen funktionellen Bezug zur Wohnzone aufweist. Hierfür könne verlangt werden, dass die Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspricht, nicht dagegen, dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze haltmacht (was bereits physikalisch unmöglich wäre) bzw. nur gerade die Wohnzone abdeckt (BGE 138 II 173 E. 5.4, mit Verweis auf BGer-Urteile 1C_192/2010 vom 8.11.2010 E. 6.3 und 1C_106/2010 vom 19.10.2010 E. 4.4.1). Die Streichung bzw. Ersetzung des Kriteriums der Detailerschliessung ordnete das Bundesgericht wegen der Möglichkeit an, dass die Regelung der Gemeinde Urtenen-Schönbühl anderen Gemeinden als Vorbild für deren eigene Ortsplanung dienen könnte. Unter diesen Umständen reiche es nicht, die Gemeinde"}