{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Planungszone beinahe beliebige Auslegungsspielräume eröffnet. 5.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RPG kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen, wenn Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch keine vorliegen. Mit dieser Bestimmung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Begriff der Planungszone als parzellenscharfe Anordnung eines vorsorglichen Nutzungs- und Veränderungsverbots zu verstehen ist. Zugleich stellt er damit die – sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebende – Voraussetzung auf, dass Planungszonen nicht über das für die Plansicherung notwendige räumliche Ausmass hinausgehen dürfen (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 RPG N 16). In ihrer parzellenscharfen Wirkung sind die Planungszonen – unabhängig von ihrer Rechtsnatur – mit Nutzungszonen vergleichbar (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 9). Diese bezeichnen kartenmässig abgrenzbar, parzellenscharf, an welchem Ort für welchen Nutzungszweck welches Recht gelten soll, d.h. sie bestimmen den örtlichen Geltungsbereich der auf sie bezogenen Vorschriften des Planungs- und Baurechts (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 14 RPG N 20). Dies im Gegensatz zu den Festlegungen des Richtplans, welche – entsprechend ihrer Funktion (vgl. Art. 8 Abs. 1 RPG, § 10 Abs. 1 und 2 PBG) – sich auf die groben Züge der anzustrebenden Entwicklung beschränken und vielerorts eine gewisse Unschärfe aufweisen, namentlich bei der Trennung des Siedlungs- vom Nichtsiedlungsgebiet (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 9 RPG N 19; Haller/Karlen, a.a.O., N 205; vgl. auch BGer-Urteil 1P.21/2005/1P.23/2005 vom 6.10.2005 E. 5.2.1). 5.3. Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 und 6 nBZR ergibt sich, dass die strittige Planungszone sowohl die – in erster Linie für Antennenanlagen bestimmten – Industrie- und Gewerbezonen bzw. Arbeitszonen als auch die übrigen Bauzonen betrifft. Im Ergebnis umfasst sie demnach das gesamte Baugebiet der Gemeinde, was der Natur der gewählten Priorisierung und Standortplanung von Antennenanlagen entspricht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Damit ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, auch der räumliche Geltungsbereich der Planungszone klar bestimmt. Auch die gegenseitige Abgrenzung der von den jeweiligen vorläufigen Nutzungsvorschriften betroffenen Gebiete ergibt sich ohne Weiteres parzellenscharf aus dem Zonenplan und aus den Bestimmungen der Planungszone selber. Hinreichend klar ist namentlich der räumliche Geltungsbereich der Bestimmung von Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR, die einen Mindestabstand von 100 m gegenüber \"anderen Zonen\" fordert, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben. Gemeint sein müssen andere Zonen als die im vorhergehenden Satz (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 nBZR) erwähnten Industrie- und Gewerbezonen bzw. Arbeitszonen. Keine Rolle kann daher spielen, dass auch in diesen Zonen die Wohnnutzung unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. § 46 Abs. 3 PBG, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 2, Art. 36a Abs. 1 und 3 BZR). Die \"anderen Zonen\" im Sinn dieser Bestimmung umfassen die übrigen Bauzonen, die eine Wohnnutzung gestatten, also die reinen Wohnzonen (W2, W3 und W4; Art. 27-29 BZR), die gemischten Zonen (dreigeschossige Wohn- und Geschäftszone [WG3; Art. 30a BZR], die Geschäfts- und Wohnzonen I und II [GsW I und GsW II; Art. 31 und 31a BZR], die zwei- bzw. dreigeschossige Gewerbe- und Wohnzone [GW2 und GW3; Art. 32 und 33 BZR]), die Altstadtzone (A; Art. 25 BZR), die Vorzone zur Altstadt (VA; Art. 26 BZR) sowie die Landhauszone (L; Art. 30 BZR). Nicht unter die \"anderen Zonen\" zu subsumieren ist die Landwirtschaftszone (Lw; Art. 40 BZR), da diese grundsätzlich keine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zulässt (vgl. Art. 16 und 24d Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1], § 54 Abs. 2 PBG). Auch der sachliche Geltungsbereich von Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR ist genügend bestimmt, da sie offensichtlich im Sinn des Kaskadenmodells einschränkend auszulegen ist (vgl. vorstehende E. 3.4.2.). 5.4. Zudem ist daran zu erinnern, dass an den Nachweis der Unmöglichkeit eines Standorts in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.5 f.; zum Ganzen vgl. vorstehende E. 3.4.3.; vgl. hierzu auch E. 3.1 des angefochtenen Entscheids). Auch in dieser Hinsicht ist nicht erkennbar, dass das Kaskadenmodell beinahe beliebige Auslegungsspielräume eröffnen würde. Dasselbe gilt auch für die Bevorzugung bestehender Antennenstandorte gemäss Art. 8 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Sätze 2 und 3 BZR. Diese Bestimmung wird anhand der konkreten Umstände im Einzelfall"}