{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n und Naturobjekte sowie allenfalls weitere Objekte. Weder die vorläufigen Bestimmungen der Planungszone noch die übrigen Bestimmungen des geltenden BZR enthalten einen abschliessenden Katalog von Schutzobjekten. Es ist auch kein anderer kommunaler Erlass ersichtlich, der einen solchen definieren würde (vgl. Rechtssammlung auf: https://secure.i-web.ch/gemweb/sursee/de/verwaltung/reglemente/). Bekannt sind zwar die Standorte der besonders schutzwürdigen, im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragenen Kulturdenkmäler von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert gemäss § 2 DSchG (vgl. Geoportal; abrufbar unter: www.geo.lu.ch/map/kulturdenkmal/). Die übrigen, als erhaltenswert oder schutzwürdig eingestuften Kulturdenkmäler im Sinn von § 1a Abs. 1 und 2 DSchG sind jedoch noch nicht abschliessend festgelegt, weil das kantonale Bauinventar für die Stadt Sursee bisher bloss im Entwurf vorliegt (vgl. Bauinventar Kanton Luzern, Arbeitsstand März 2014, abrufbar unter www.da.lu.ch/karte_arbeitsstand_bilu_maerz2014.pdf). Es ist daher nicht klar, in welchem Umfang weitere Kulturobjekte, namentlich solche, die sich aus dem ISOS ergeben, als Schutzobjekte im Sinn von Art. 8 Abs. 8 Satz 2 nBZR gelten. Auch der genaue Umfang der Naturobjekte, einschliesslich Einzelobjekte, ergibt sich nicht ohne Weiteres. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Perimeter mit einem Radius von 100 m um jedes Schutzobjekt im Sinn von Art. 8 Abs. 8 Satz 2 nBZR die Standorte von Mobilfunkantennen so weitgehend beschränken würde, dass dies mit der Meinungs- und Informationsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Anbieter und Nutzer von Fernmeldedienstleistungen und mit dem bundesrechtlichen Ziel von qualitativ hoch stehenden Fernmeldediensten (Art. 1 FMG) nicht mehr vereinbar wäre. 4.4.2. Auch hier erweist es sich daher als erforderlich, die kommunale Bestimmung anhand der konkreten Umstände im Einzelfall bundesrechtskonform auszulegen. Dies bedeutet einerseits, dass das Verbot im jeweiligen Perimeter auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken ist. Für visuell als solche nicht wahrnehmbare Mobilfunkantennen hat andererseits eine Interessenabwägung zu erfolgen, aus welcher sich eine Zulässigkeit ergeben kann. In unmittelbarer Umgebung der Schutzobjekte wird die Interessenabwägung in aller Regel nicht zu diesem Ergebnis führen, in weiterer Entfernung hingegen eher. In den Bereichen um Naturobjekte ist allerdings zu beachten, dass die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 USG hinsichtlich der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume darüber hinausgehen darf, was die NISV vorschreibt, oder allenfalls auch weniger weit gehen darf. Diese regelt nur den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung (Art. 1 NISV; vgl. auch vorstehende E. 2.4.). Der Zweck des Schutzes von Tieren und Pflanzen und ihren Lebensgemeinschaften und Lebensräumen ist daher auch in diesem Sinn angemessen zu berücksichtigen. 4.4.3. Obwohl auch bei der Bestimmung von Art. 8 Abs. 8 Satz 2 nBZR grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin sie bundesrechtskonform handhaben wird, ist es aufgrund der besonderen Umstände auch hier angezeigt, den Wortlaut anzupassen (vgl. vorstehende E. 3.4.2. und nachstehende E. 5.5.3.). 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verbot von Antennenanlagen in der Altstadtzone und in der Vorzone zur Altstadt zu schützen ist. In den 100-m-Perimetern um diese beiden Zonen sowie um Schutzobjekte ist das Verbot hingegen auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken. Für visuell als solche nicht wahrnehmbare Antennenanlagen ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich, aus der sich eine Zulässigkeit ergeben kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Planungszone zur Negativplanung gleich wie jene zum Kaskadenmodell bei strikter Auslegung auch auf Mikrozellenantennen anwendbar sind (vgl. vorstehende E. 3.4.4.). Insgesamt erscheint es indessen angezeigt, solche eher ausnahmsweise (Art. 5 BZR) zu bewilligen als andere, leistungsstärkere Antennenanlagen (vgl. beispielsweise die in der Altstadt von Bern, einem UNESCO-Weltkulturerbe, errichteten Mikrozellenanlagen; Leitfaden Mobilfunk, S. 35). 5. 5.1. Im Weiteren ist das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, die Planungszone verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 27 RPG. Diese Rüge begründen sie damit, dass die Abgrenzungen der von den einzelnen vorläufigen Nutzungsvorschriften betroffenen Gebiete mehrheitlich räumlich unscharf seien. Allgemein würden der Baubewilligungsbehörde durch die Bestimmungen der"}