{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n substanziiert dargetan, dass Mobilfunkantennen im genannten Bereich im öffentlichen Interesse stünden bzw. für qualitativ gute Fernmeldedienste erforderlich wären. Ein Antennenverbot ist auch ausserhalb eines historischen Ortsbildschutzgebiets zulässig, sofern mit der Einschränkung die wirtschaftliche Tätigkeit von Mobilfunkanbieterinnen und der entsprechende Versorgungsauftrag nicht unterlaufen werden, sondern ein örtlich eng begrenztes Antennenverbot ausgesprochen wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 154 vom 8.5.2007 E. 4d). Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten Beschwerdegegnerin ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn diese zum Schutz der Umgebung der Altstadt von Sursee und deren Vorzone auch im genannten Bereich Mobilfunkantennen ausschliessen will. 4.3.2. Allerdings kommt der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Differenzierung zwischen visuell als solche wahrnehmbaren und visuell als solche nicht wahrnehmbaren Antennenanlagen ausserhalb des eigentlichen historischen Ortsbildschutzgebiets mehr Gewicht zu als innerhalb desselben. Ein gänzliches Verbot visuell als solche nicht wahrnehmbarer Antennenanlagen rechtfertigt sich in diesem Bereich nicht, zumal damit nicht direkte Eingriffe in eine geschützte Bausubstanz verbunden sind und auch die ideellen Auswirkungen mit weiterer Entfernung von der Altstadt geringer werden. Somit erweist sich eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese in unmittelbarer Nähe zur Altstadtzone und zur Vorzone zur Altstadt in der Regel zur Unzulässigkeit einer Antennenanlage führen wird. In weiterer Entfernung scheint hingegen eine – visuell als solche nicht wahrnehmbare – Antennenanlage eher zulässig. In diesen Fällen wird der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und dem Interesse an qualitativ hoch stehenden Fernmeldediensten, das im Bereich Mobilfunk zumindest teilweise auch ein öffentliches Interesse darstellt, allgemein höheres Gewicht zukommen. Der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung nach Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 NHG und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangen auf jeden Fall, dass auch ein Eingriff in die Umgebung von ISOS-Objekten nationaler Bedeutung nicht weiter gehen darf, als er zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es gerechtfertigt, im fraglichen Bereich um die Altstadtzone und um die Vorzone zur Altstadt visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu verbieten. Visuell als solche nicht wahrnehmbare Antennen sind hingegen je nach den Umständen des Einzelfalls zuzulassen, unter Berücksichtigung von Art. 16 und 27 BV sowie der Erfordernisse der Fernmeldegesetzgebung gemäss Art. 1 FMG. 4.3.3. Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht aller Stufen vor (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl. 2011, § 22 N 16 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N 1179). Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass übergeordnetes Bundesrecht, namentlich Art. 1 FMG, erfordern würde, Art. 8 Abs. 8 Satz 1 nBZR allgemein und abstrakt als ungültig oder nichtig zu beurteilen. An ihre Stelle tritt die bundesrechtskonforme Auslegung der betreffenden Bestimmung (vgl. Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich 2011, S. 108 N 19, S. 362 N 13). Der Baubewilligungsbehörde obliegt es, im Einzelfall des konkreten Bauvorhabens das öffentliche Interesse an der Versorgung durch Fernmeldedienste gemäss Art. 1 FMG mit den Erfordernissen des Ortsbildschutzes zu harmonisieren (vgl. Griffel, a.a.O., S. 132 ff.). Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat von Sursee die kommunalen Bestimmungen der Planungszone bundesrechtskonform handhaben wird (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.6, E. 7.2 und E. 8.3; BGer-Urteil 1C_51/2012/1C_71/2012 vom 21.5.2012 E. 5.2). Aufgrund der besonderen Umstände erweist es sich jedoch als angezeigt, den Wortlaut von Art. 8 Abs. 8 Satz 1 nBZR in diesem Punkt anzupassen (vgl. vorstehende E. 3.4.2. und nachstehende E. 5.5.3.). 4.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verbot im fraglichen Bereich um die Altstadtzone und um die Vorzone zur Altstadt auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken ist. Für visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennenanlagen ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. 4.4. 4.4.1. Näher zu betrachten ist das Verbot von Antennenanlagen im Bereich von 100 m Breite rund um Schutzobjekte im Sinn von Art. 8 Abs. 8 Satz 2 nBZR. Diese umfassen nach der genannten Bestimmung Denkmalschutz-, Kultur-"}