{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Interessenabwägung vertretbar. Soweit an Mobilfunkantennenstandorten im betroffenen Gebiet – solche dienen nicht der Grundversorgung – überhaupt ein öffentliches Interesse besteht, überwiegt das Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts ohne jegliche Beeinträchtigung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Erteilung einer Mobilfunkkonzession nicht davon entbindet, das anwendbare Recht – auch kommunaler Stufe – einzuhalten, und dass Nutzungs- und Abdeckungsauflagen abgeändert werden können, wenn eine Konzessionärin nachweist, dass sie diese aus Gründen ausserhalb ihres Einflussbereichs nicht zu erfüllen vermag (vgl. E. 2.2 und Rechtsspruch Ziff. 3 Muster-Konzessionsverfügung GSM, E. 2.4 und Rechtsspruch Ziff. 3 Muster-Konzessionsverfügung UMTS). Das öffentliche Interesse an Fernmeldedienstleistungen rechtfertigt grundsätzlich keine Abweichung von kommunalen Bauvorschriften (BGE 92 I 205 E. 5, BGer-Urteile 1A.104/2006 vom 19.1.2007 E. 5, 1P.778/2005 vom 31.3.2006 E. 3 und 1A.22/2004 vom 1.7.2004 E. 4.3). Mildere Alternativen zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt würde (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2009.00649 vom 21.4.2010 E. 5.1 und VB.2005.00094 vom 15.6.2005 E. 3.2). Bei der Altstadtzone handelt es sich bloss um ein Gebiet von rund 300 m Länge und rund 180 m Breite, bei der Vorzone zur Altstadt einerseits um ein Gebiet (im Nordwesten) von rund 60 m Länge und 35 m Breite, andererseits um ein Gebiet (im Süden) von rund 140 m Länge und 70 m Breite (vgl. Geoportal, abrufbar unter www.geo.lu.ch/map/zonenplan/). Insgesamt betroffen ist demnach nur gerade ein Gebiet von rund 6,8 ha Fläche. Das Verbot ist auch hinsichtlich der Einschränkung von Grundrechten zulässig. Eine gesetzliche Grundlage für die Planungszone sowie ein öffentliches Interesse sind vorhanden. Eine allfällige gewisse Qualitätseinbusse für Mobilfunkdienstleistungen im betroffenen Gebiet ist zumutbar. Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist daher gewahrt (vgl. auch nachstehende E. 6.5.5.). Somit ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Planungszone in diesem Punkt das Recht unrichtig angewandt oder das Ermessen auf eine unrichtige Weise ausgeübt hätte, die ein Einschreiten des Kantonsgerichts erfordern würde. Differenziert zu betrachten sind visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennenanlagen, die ebenfalls vom Verbot betroffen sind. Auch bei diesen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch einen Eingriff in die Bausubstanz oder über ideelle Immissionen die geschützte Altstadt und deren Vorzone beeinträchtigen. Allerdings sind ihre Auswirkungen in der Regel geringer als bei visuell als solchen erkennbaren Antennenanlagen. Im Einzelfall kann die Interessenabwägung daher zugunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 15 BV bzw. der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV ausfallen, so dass sich eine Ausnahme vom Verbot rechtfertigen würde. Eine solche Ausnahme kann der Stadtrat jedoch gemäss Art. 5 BZR aus wichtigen Gründen bewilligen. Somit kann die Planungszone auch in diesem Punkt geschützt werden. 4.3. 4.3.1. Der Bereich von 100 m Breite um die Altstadtzone bzw. um die Vorzone zur Altstadt wird zumindest teilweise bereits durch die Bestimmungen des NHG geschützt. Da Kulturdenkmäler und Ortsbilder auch durch Bauten und Anlagen in der unmittelbaren Umgebung stark beeinträchtigt werden können, ohne dass sie direkt davon betroffen wären, erfasst die Schonung auch die Umgebung der Schutzobjekte (Favre, in: Komm. NHG, Art. 3 NHG N 8). Massnahmen zum Schutz der Umgebung werden in Art. 3 Abs. 3 NHG ausdrücklich erwähnt. Es können daher zusätzlich auch einschränkende Vorschriften in der Umgebung von Schutzobjekten erforderlich sein, namentlich hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart oder hinsichtlich der Dimensionierung von Bauten und Anlagen (Moor, in: Komm. RPG, Art. 17 RPG N 78). Der verstärkte Schutz von Art. 6 NHG für Objekte von nationaler Bedeutung greift nicht nur, wenn ein Bauvorhaben ein Inventarobjekt direkt betrifft und innerhalb seines Perimeters realisiert werden soll, sondern auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht (Leimbacher, a.a.O., Art. 6 NHG N 3, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 128 II 1 nicht publizierte E. 4, BGer-Urteil 1A.84/2001 vom 12.3.2002 E. 2). Auch für diesen Bereich durfte die Beschwerdegegnerin daher eine Interessenabwägung vorwegnehmen. Es ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht genügend"}