{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:56", "Checksum": "465e6f9d4580504c01a206ffdb23f2a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)\nRegeste:\nDie Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik an. Bei seiner Überprüfung im Jahr 2006 für den Zeitraum 2008 - 2017 hat er darauf verzichtet, den Schmalband-Mobilfunkanschluss in die Grundversorgung aufzunehmen. Dies erfolgte nebst einer möglichen Beeinträchtigung des Markts namentlich mit der Begründung, die Unverzichtbarkeit und die Schutzwürdigkeit dieses Diensts seien nicht gegeben. Für gewisse Personen möge der Mobilfunk zwar ein wichtiges Kommunikationsmittel für eine effiziente berufliche Tätigkeit geworden sein. Jedoch stelle das mobile Telefonieren für viele eher eine Bequemlichkeit dar, auf die man mit entsprechenden Vorkehrungen verzichten könnte (vgl. Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], Bericht über die Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung vom 22.2.2006, S. 21 f., abrufbar unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1321/Bericht_d.pdf). Auch wenn der gesellschaftlichen und technischen Entwicklung angemessen Rechnung getragen wird, ist festzuhalten, dass es kein öffentliches Interesse darstellt, dass Private zu jeder Zeit und an jedem Ort auf mobile Fernmeldedienstleistungen mit maximalen Datenübertragungsraten greifen können. Selbst wenn einem Schmalband-Mobilfunkanschluss öffentliches Interesse zuerkannt würde, so gälte dies nicht ohne Weiteres für die Mobilfunkstandards jüngerer Generation (UMTS, LTE usw.). In Siedlungsgebieten können entsprechende alternative Dienste durchaus über Festnetz-Breitbandanschlüsse gewährleistet werden. Anzufügen ist, dass zwar die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG darstellt, nicht jedoch auch das Erstellen und das Betreiben einer solchen Anlage (vgl. BGE 139 II 271 E. 10.3, 131 II 547 f. E. 2). Die Definition von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 NHG dient der Abgrenzung gegenüber kantonalen (und kommunalen) Aufgaben, bei welchen der Schutz des Ortsbilds durch kommunales oder kantonales Recht gewährleistet wird (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1). Die aus Art. 3 NHG fliessenden Pflichten des Bunds trifft die Kantone nur soweit, als diese Bundesaufgaben wahrnehmen. Die im Rahmen der Mobilfunkkonzession bestehenden Verpflichtungen der Konzessionärinnen zur Berücksichtigung des Ortsbildschutzes fliessen nicht aus der Wahrnehmung einer Bundesaufgabe, sondern aus Bedingungen bzw. Auflagen, die der Bund gemäss Art. 3 Abs. 2 NHG in die Konzession aufgenommen hat (vgl. Ziff. 2.7 und Anhang IV der Muster-Konzessionsverfügung GSM, Ziff. 2.7 und Anhang IV der Muster-Konzessionsverfügung UMTS, alle abrufbar unter www.bakom.admin.ch/themen/telekom/00462/00797/00883/index.html?lang=de). Die Erteilung einer Mobilfunkkonzession bzw. die Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen stellen demnach jeweils eine Bundesaufgabe dar, was aber an sich nicht bedingt, dass die dadurch konzessionierte bzw. bewilligte Tätigkeit ohne Weiteres auch im öffentlichen Interesse steht, da es bei dieser primär um die Ausübung einer Sondernutzungskonzession geht. Inwiefern an der Erbringung von und am Zugang zu Mobilfunkdienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht, muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden (vgl. BGE 133 II 64 E. 5.3, BGer-Urteile 1C_44/2011 vom 27.9.2011 E. 4.2.2, 1C_472/2009/1C_486/2009 vom 21.10.2010 E. 3.3, 1A.104/2006 vom 19.1.2007 E. 5, 1P.778/2005 vom 31.3.2006 E. 3 und 1A.22/2004 vom 1.7.2004 E. 4.3). Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass es sich nicht um ein Interesse von nationaler Bedeutung handelt, das es gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG erlauben würde, bei der Erteilung von Baubewilligungen ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Ortsbildern nationaler Bedeutung in Erwägung zu ziehen. 4.2.6. Die strittige Planungszone verbietet in der Altstadtzone und in der Vorzone zur Altstadt Antennenanlagen generell. Damit geht sie noch über die Anforderungen des NHG hinaus, welches Beeinträchtigungen ohne Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung grundsätzlich zulässt (vgl. Leimbacher, in: Komm. NHG [Hrsg. Keller/Zufferey/Fahrländer], Zürich 1997, Art. 6 NHG N 14 f.). Ein Antennenverbot ist innerhalb wie auch ausserhalb eines historischen Ortsbildschutzgebiets zulässig, sofern mit der Einschränkung die wirtschaftliche Tätigkeit von Mobilfunkanbieterinnen und der entsprechende, öffentliche Interessen verwirklichende Versorgungsauftrag nicht unterlaufen werden und sofern das Verbot – insbesondere ausserhalb eines historischen Ortskerns – sich auf ein örtlich eng begrenztes Gebiet beschränkt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 154 vom 8.5.2007 E. 4d). Soweit dieses Verbot visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen betrifft, erscheint die damit verbundene"}