{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n 18 FDV sowie Art. 1 und 2 der Verordnung des UVEK über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets [SR 784.101.12]). Eine solche Ausnahme liegt in der Bauzone von Sursee nicht vor. 4.2.4. Das öffentliche Interesse an der Erbringung von Mobilfunk-Dienstleistungen kann allenfalls über die Grundversorgung hinausragen (vgl. Griffel, a.a.O., S. 124). Die Bereitstellung der volkswirtschaftlich erforderlichen Infrastruktur ist eine Aufgabe von hohem öffentlichem Interesse (Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 28 N 4). Die Fernmeldegesetzgebung bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 FMG, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Mit dieser Bestimmung wird die übergeordnete, aus Art. 92 BV abgeleitete Zielsetzung konkretisiert (vgl. Botschaft zum revidierten FMG vom 1.10.1996, BBl 1996 III 1424). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bunds. Nach Art. 92 Abs. 2 BV sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Art. 92 Abs. 1 BV verweist auf eine Infrastrukturverantwortung des Bunds, die nicht nur die Grundversorgung gemäss Art. 92 Abs. 2 BV umfasst, sondern alle Aufgaben, die zur Funktionsfähigkeit der Infrastruktur für das gesamte Post- und Fernmeldewesen notwendig sind (Burkert, St. Galler Komm. zur schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art. 92 BV N 3, Hänni/Stöckli, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N 1217). Allerdings führt die Vergabe einer Konzession, selbst wenn diese mit einer Leistungspflicht der Konzessionärin verbunden ist, nicht dazu, das die (gesamte) konzessionierte Tätigkeit eine im öffentlichen Interesse stehende öffentliche Aufgabe darstellen würde, ausser bei der Grundversorgung. Soweit nicht diese betroffen ist, haben Konzessionärinnen keinen von der Konzessionserteilung unabhängigen Auftrag des Gesetzgebers, eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen (vgl. Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013, S. 156 und 159 f.). Vielmehr werden die konkreten Rechte und Pflichten der Konzessionärinnen durch die Konzession selber begründet, welche dogmatisch im Grenzbereich zwischen dem (mitwirkungsbedürftigen) einseitig hoheitlichen Verwaltungsakt und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag steht (vgl. Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 16 N 40, Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, S. 29 ff. und 216 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit der Totalrevision des FMG im Jahr 2007, die eine Stärkung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern bezweckte, die bisherige Konzessionspflicht für die gewöhnlichen Anbieter von Fernmeldediensten durch eine Meldepflicht ersetzt wurde. Seither bedürfen Anbieter von Fernmeldediensten nur noch einer Konzession, wenn sie ein bestimmtes Funkfrequenzspektrum als beschränktes öffentliches Gut nutzen wollen (Funkkonzession) bzw. wenn sie den Bereich der Grundversorgung abdecken (Grundversorgungskonzession; vgl. Botschaft zur Änderung des FMG vom 12.11.2003, BBl 2003 7964; Hänni/Stöckli, a.a.O., N 1223 und 1233). Obwohl die Funkkonzession weiterhin auch Merkmale der Monopolkonzession aufweist, stehen nun jene der Sondernutzungskonzession im Vordergrund (vgl. Hänni/Stöckli, a.a.O., N 1252). Soweit der Tätigkeit eines Anbieters von Fernmeldediensten kein gesetzlicher Leistungsauftrag zugrunde liegt und damit auch nicht anderweitig im öffentlichen Interesse stehende Aufgaben erfüllt, namentlich die volkswirtschaftlich erforderliche Infrastruktur bereitgestellt werden soll, stellt sie bloss eine Tätigkeit privatwirtschaftlicher Natur dar (vgl. Rütsche, a.a.O., S. 159 f.). In diesem Bereich handelt es sich bloss um private Interessen der Hersteller und Betreiber bzw. der Nutzer, welche nur im Rahmen der Grundrechte geschützt sind (vgl. Griffel, a.a.O., S. 124). 4.2.5. Die Auffassungen darüber, was im öffentlichen Interesse liegt, sind wandelbar und unterliegen einer politischen Wertung (BGE 138 I 378 E. 8.3). Aufgrund gesellschaftlicher, technischer und anderer Entwicklungen können neue öffentliche Interessen entstehen und bisherige an Bedeutung verlieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 538). Die Konkretisierung der massgeblichen öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie dem politischen Prozess bzw. dem zuständigen Gesetzgeber (BGE 138 I 378 E. 8.3; zum Ganzen vgl. auch Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen der Öffentlichkeit, Bern 2001, S. 192 ff.). Gemäss Art. 16 Abs. 3 FMG passt der Bundesrat den Umfang der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und"}