{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n die vorwiegend aus Bürgerhäusern aus dem 18./19. Jahrhundert besteht (vgl. ISOS, Kanton Luzern, S. 509 und S. 516 Nr. 0.2, mit Karte auf S. 508). Neu-, Ersatz- und Umbauten in dieser Zone haben sich in das Erscheinungsbild der Altstadt einzufügen (Art. 26 Abs. 1 BZR). Sowohl für die Altstadt als auch für die Vorstadtbebauung der Vorzone gilt gemäss ISOS das Erhaltungsziel A (ISOS, Kanton Luzern, S. 509). Dies bedeutet, dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen sind (Erhalten der Substanz; ISOS, Kanton Luzern, S. 550). Als bedeutendes Ortsbild im Sinn von § 143 Abs. 2 PBG gilt für die Altstadt und die Vorzone zur Altstadt zunächst, dass Aussenantennen aufgrund dieser Bestimmung unzulässig sind, wenn das Interesse am Ortsbildschutz das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt. Da sie überdies ein Ortsbild von nationaler Bedeutung darstellen, geniessen die Altstadt und die Vorzone zur Altstadt zusätzlichen Schutz. Ortsbilder von nationaler Bedeutung verdienen in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls die grösstmögliche Schonung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 NHG) nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Auch die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG dar (BGE 139 II 271 E. 10.3, 131 II 547 f. E. 2). Deshalb sind die zuständigen Behörden zur Schonung der betreffenden Schutzobjekte verpflichtet. Sie erfüllen diese Pflicht namentlich dadurch, dass sie Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b NHG). Entsprechendes hat für den Erlass einer Planungszone zu gelten, mit welcher eine Priorität von Standorten für Mobilfunkantennen festgelegt und gewisse Standorte gänzlich ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Verbot von Mobilfunkantennen in der Altstadtzone und der Vorzone zur Altstadt die von Art. 6 Abs. 2 NHG bzw. § 143 Abs. 2 PBG verlangten Interessenabwägungen für diese Gebiete vorweggenommen und in einer generell-abstrakten kommunalen Rechtsnorm festgelegt. Zu prüfen bleibt, ob dieses Verbot zulässig ist. 4.2.2. Das öffentliche Interesse am Schutz des national bedeutenden Ortsbilds von Sursee in der Altstadtzone ist hoch einzuschätzen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG und Art. 25 BZR). Diesem Interesse ist das Interesse an Mobilfunkantennen-Standorten in der Altstadtzone gegenüberzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund der in der Fernmeldegesetzgebung statuierten öffentlichen Interessen. Zu klären ist demnach, wie hoch dieses zweitgenannte Interesse zu gewichten ist. Die Planungszone betrifft auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Beschwerdeführerinnen wie auch der Mobilfunknutzer im fraglichen Gebiet (Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieses Grundrecht schützt das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten, wie auch die private Kommunikation (vgl. BGE 127 I 145 E. 4b). Betroffen ist auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Betreiberinnen des Fernmeldenetzes. Es wird daher auch zu prüfen sein, ob die Planungszone diese Grundrechte nach Massgabe von Art. 36 BV einschränken darf. 4.2.3. Das FMG bezweckt insbesondere, eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen zu gewährleisten (Abs. 2 lit. a FMG; vgl. Art. 43a Abs. 4 BV). Die Grundversorgung im Fernmeldebereich stellt eine öffentliche Aufgabe dar (BGE 127 II 8 E. 4c). Was zur Grundversorgung gehört, muss durch die Gesetzgebung festgelegt werden (vgl. Bundesrat, Bericht \"Grundversorgung in der Infrastruktur (Service public)\" vom 23.6.2004, BBl 2004 4570). Gemäss Art. 16 FMG und Art. 15 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) ist die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen im Umfang der Grundversorgung nicht enthalten. Sie zählt nur ausnahmsweise zur Grundversorgung, wenn ein Anschluss ans Festnetz nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich wäre, namentlich ausserhalb des Siedlungsgebiets (BGer-Urteil vom 1A.124/2003 vom 23.9.2003 E. 3.2 f.; Wittwer, a.a.O., S. 39 f., Griffel, Mobilfunkanlagen zwischen Versorgungsauftrag, Raumplanung und Umweltschutz, in: URP 2003, S. 123 f.; vgl. Art."}