{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n diesen Umständen haben die Beschwerdeführerinnen bei einer Bestätigung der strittigen Planungszone ein berechtigtes Interesse daran, dass sich der Sinn der Bestimmungen aus Wortlaut und Systematik der Norm erschliesst, auch ohne Kenntnis des Rechtsmittelentscheids (vgl. BGE 138 II 173 E. 8.2; vgl. auch nachstehende E. 5.5.3.). 3.4.3. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass an den Nachweis der Unmöglichkeit eines Standorts in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. Ein Standort kann aus funk- oder netztechnischen Gründen ausser Betracht fallen, wozu die Mobilfunkbetreiberinnen als Nachweis beispielsweise Abdeckungskarten beibringen können. Möglich ist auch ein Nachweis, dass ein Standort aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, weil der anwendbare Anlagegrenzwert überschritten wird. Schliesslich wird es auch genügen, wenn die Mobilfunkbetreiberinnen – beispielsweise durch Vorlage eines Briefwechsels – glaubhaft machen, dass sie einen in Betracht kommenden Standort in einer prioritären Zone nicht (zu zumutbaren Bedingungen) mieten oder erwerben konnten (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.5 f.). 3.4.4. Angemerkt sei schliesslich, dass die Bestimmungen der Planungszone keine Ausnahme für Mobilfunkantennen mit sehr kleiner Strahlungsleistung (sog. Mikrozellenantennen) vorsehen (vgl. Leitfaden Mobilfunk, S. 15). Für Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von 6 W oder weniger aufweisen, gelten unter den Voraussetzungen von Anhang 1 Ziff. 61 lit. b und c NISV die im Anhang 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbeschränkungen nicht. Bei solchen Anlagen ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV). Ohne ausdrückliche Ausnahme im BZR ist davon auszugehen, dass das strittige Kaskadenmodell auch auf solche Mikrozellenantennen anwendbar ist, soweit diese der Baubewilligungspflicht unterliegen (vgl. BGer-Urteil 1C_51/2012/1C_71/2012 vom 21.5.2012 E. 5.5; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 02 135 vom 10.4.2003, in: URP 2003, S. 852 ff. [Baubewilligungspflicht bejaht]; Wittwer, a.a.O., S. 146). Von dieser ausgenommen sind gemäss § 54 Abs. 1 PBV nur solche Bauten und Anlagen, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. Mikrozellenantennen sind nicht im Katalog jener Bauten und Anlagen aufgeführt (§ 54 Abs. 2 PBV), die in der Regel keiner Baubewilligung bedürfen. Dies bedeutet aber umgekehrt nicht ohne Weiteres, dass für sie eine solche stets erforderlich ist. Auf jeden Fall sind beabsichtigte Antennenstandorte den zuständigen Behörden bekanntzugeben (vgl. Art. 24f Abs. 1 FMG; Art. 10 des Bundesgesetzes über Geoinformation [GeoIG; SR 510.62] i.V.m. Art. 1 und Anhang 1 Identifikator 111 der Verordnung über Geoinformation [GeoIV; SR 510.620], betreffend Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze). 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das strittige Kaskadenmodell nur dann – bei erfüllten übrigen Voraussetzungen – geschützt werden kann, wenn es sich auf visuell als solche wahrnehmbare Antennen beschränkt und hinsichtlich des Mindestabstands von 100 m (Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR) präzisiert wird. 4. 4.1. Als nächstes ist zu prüfen, inwiefern das in Teilen der Bauzone vorgesehene Antennenverbot im Sinn einer Negativplanung zulässig ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Negativplanung von Mobilfunkantennenstandorten als planungsrechtliches Mittel grundsätzlich in Betracht (vgl. BGE 138 II 173 E. 6.3). Das vorliegend strittige Antennenverbot betrifft die Altstadtzone und die Vorzone zur Altstadt, einen Bereich von 100 m Breite um diese Zonen sowie einen Bereich von 100 m rund um Schutzobjekte (Art. 8 Abs. 8 nBZR). 4.2. 4.2.1. Die Kleinstadt Sursee gilt gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgrund ihrer grossenteils mittelalterlichen Altstadt als Ortsbild von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 1 i.V.m. Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]; vgl. auch ISOS, Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, Kanton Luzern, Bern 2006, S. 26 und S. 497 ff. Nr. 1). Die Altstadt gehört zur Altstadtzone, in welcher detaillierte kommunale Schutzvorschriften anwendbar sind (vgl. Art. 25 BZR). Die Vorzone zur Altstadt umfasst das unmittelbar südöstlich vorgelagerte Gebiet, gemäss ISOS eine Vorstadtbebauung beim ehemaligen Obertor,"}