{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n thermischen Wirkungen bisher nicht anerkanntermassen erwiesen ist. Die diesbezüglichen Forschungsergebnisse sind in regelmässigen Abständen neu zu bewerten. Verantwortlich hierfür sind in erster Linie die Fachbehörden des Bunds, die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Kommunikation (BAKOM; zum Ganzen: BGE 126 II 399 E. 4b f.; BGer-Urteil 1A.251/2002 vom 24.10.2003 E. 4, mit Hinweisen; Wittwer, a.a.O., S. 22 ff., insb. S. 32 f.; Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte [Hrsg. BAFU et al.], Bern 2010 [nachstehend: Leitfaden Mobilfunk], S. 20; vgl. auch Schrade/Loretan, a.a.O., Art. 11 USG N 25). Dies erfolgte letztmals im Jahr 2012 (vgl. Hug/Röösli, Strahlung von Sendeanlagen und Gesundheit, Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, Stand: Dezember 2012 [Hrsg. BAFU], Bern 2013, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch/uw-1323-d). 3.3.5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die technischen Einwendungen der Beschwerdeführerinnen bedenkenswert sind. Obwohl es bei einem feinmaschigen Netz von Antennenanlagen mehr Antennen braucht, wird die von allen Anlagen insgesamt abgestrahlte Leistung – zumindest in städtischen Gebieten – nicht grösser, sondern kleiner. Grund dafür ist, dass die Antennen von kleinen Funkzellen mit einer tieferen Sendeleistung operieren. Demgegenüber gilt grundsätzlich, dass die Leistung einer Sendeanlage desto höher ausgelegt werden muss, je grösser die Distanz zwischen Basisstation und dem Nutzer ist. Gleichzeitig wird auch das individuelle Mobiltelefon mehr Sendeleistung emittieren und daher den Nutzer stärkerer Mobilfunkstrahlung aussetzen. Insofern könne es hinsichtlich der Strahlenbelastung kontraproduktiv sein, Antennen möglichst ausserhalb des Siedlungsgebiets zu erstellen (vgl. zum Ganzen: Leitfaden Mobilfunk, S. 13 und 15). Es muss daher angenommen werden, dass auch das Kaskadenmodell nicht in jedem Fall zu einer geringeren Belastung der Wohngebiete durch die Sendeanlagen führt. Im Rahmen der Standortevaluation für Mobilfunkantennen wäre es daher angezeigt, die jeweils konkret erwartete gesamthafte Strahlenbelastung für die betroffene Bevölkerung zu berücksichtigen, selbst wenn die Belastungsgrenzwerte im Übrigen eingehalten sind. Eine entsprechend angepasste Handhabung des Kaskadenmodells erschiene daher sinnvoll. Zu ergänzen ist, dass körpernah betriebene Geräte wie Mobiltelefone unter alltäglichen Bedingungen erwiesenermassen zu deutlich stärkeren lokalen Belastungen führen als ortsfeste Sendeanlagen (Hug/Röösli, a.a.O., S. 17). Unabhängig vom Kaskadenmodell können daher Einzelpersonen die auf sie einwirkende Strahlenbelastung auch über ihr individuelles Nutzungsverhalten beeinflussen. 3.4. 3.4.1. Zum konkreten Gehalt der Bestimmungen der Planungszone sind noch weitere Bemerkungen angezeigt. Zunächst sind gemäss den strittigen Bestimmungen in allen Zonen ausser den Wohnzonen – vorbehältlich der Priorität der Industrie-, Gewerbe- und Arbeitszonen – auch Antennen zulässig, die über die Erschliessung der Nachbarschaft hinausgehen (vgl. Art. 8 Abs. 7 nBZR e contrario). Darin unterscheidet sich der hier betroffene Sachverhalt von jenem im Fall Hinwil (BGer-Urteil 1C_51/2012/1C_71/2012 vom 21.5.2012 E. 5.4). 3.4.2. Weiter legen es Sinn und Zweck des Kaskadenmodells nahe, Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR einschränkend auszulegen. Diese Bestimmung schreibt für Antennenanlagen in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone einen Mindestabstand von 100 m gegenüber Zonen vor, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben. Ein eigentliches Antennenverbot, wie dies die Beschwerdeführerinnen vorbringen (Beschwerde S. 6 Ziff. 14), kann damit nicht beabsichtigt sein. Vielmehr hat dies zu bedeuten, dass Antennenanlagen in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone in erster Linie ausserhalb dieses 100-m-Bereichs zu errichten sind. Falls jedoch in diesen Zonen kein anderer Standort möglich sein sollte, wäre ein Standort in diesem 100-m-Bereich entlang der Zonengrenzen noch immer einem Standort in den übrigen Zonen gemäss Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR vorzuziehen. Sofern die angefochtene Planungszone insgesamt zu schützen ist, mit Ausnahme der erforderlichen Anpassung in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 und Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR (vgl. vorstehende E. 3.2.2. f.), wird es aus Gründen der Rechtssicherheit indessen geboten sein, auch den Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR entsprechend der vorstehenden Ausführung zu präzisieren. Bei einer mehrheitlichen Bestätigung der strittigen Regelung ist damit zu rechnen, dass diese wie jene der Gemeinde Urtenen-Schönbühl, die vom Bundesgericht (BGE 138 II 173) zum grössten Teil geschützt wurde und an die sie sich anlehnt, noch anderen Gemeinden als Vorbild für ihre eigene Ortsplanung dienen könnte. Unter"}