{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n 12.4.2011 E. 3.3), sind die Immissionsgrenzwerte vielmehr so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung die Bevölkerung nicht erheblich stören (Art. 14 lit. b USG; vgl. auch Art. 15 USG; daneben verlangt Art. 14 USG namentlich, dass die Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden [lit. a]). Insofern nimmt das Gesetz eine gewisse Störung von vornherein in Kauf (zum Ganzen: vgl. Schrade/Loretan, a.a.O., Art. 13 USG N 1, 13 und 14). Die Anlagegrenzwerte für die (\"materiellen\") Immissionen der nichtionisierenden Strahlung gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV liegen erheblich unter den Immissionsgrenzwerten gemäss Anhang 2 NISV (vgl. Wittwer, a.a.O., S. 56). Mit den Anlagegrenzwerten wurde das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG konkretisiert. Dabei regelt Art. 4 NISV i.V.m. Anhang 1 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend, mit der Folge, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können (BGE 126 II 399 E. 3c; BGer-Urteil 1A.251/2002 vom 24.10.2003 E. 4, mit Hinweisen). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst eine Strahlung, welche den strengeren Anlagegrenzwert einhält, von einzelnen Personen subjektiv als lästig empfunden wird. Auch aus dem Vorsorgeprinzip kann indessen kein absoluter Schutz vor (lästigen) Einwirkungen abgeleitet werden (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl. 2008, S. 365 mit Hinweisen). Für die ideellen (\"immateriellen\") Immissionen der nichtionisierenden Strahlung lassen sich schwerlich – generell-abstrakte oder einzelfallweise – Immissionsgrenzwerte festsetzen, zumal sich ihre Schädlichkeit oder Lästigkeit kaum messen lassen. Grundsätzlich ist es hingegen denkbar, diese ideellen Immissionen bzw. Emissionen vorsorglich zu begrenzen. Generell dürften in den meisten Fällen, in denen Einwirkungen auf das psychische Wohlbefinden beklagt werden, zugleich auch materielle Immissionen vorliegen. Gerade im Fall von Mobilfunkantennen korrelieren die damit verbundenen Ängste, soweit sie nicht bloss auf die optische Wirkung der Antennen zurückgehen, mit möglichen, bisher nicht allgemein anerkannten negativen gesundheitlichen Auswirkungen der nichtionisierenden Strahlung unterhalb der Belastungsgrenzwerte der NISV. Bei der Beurteilung der Übermässigkeit von materiellen Immissionen können auch Aspekte des seelischen und psychischen Empfindens Berücksichtigung finden. Dies ergibt sich bereits aus den Begriffen der Lästigkeit bzw. der (erheblichen) Störung des Wohlbefindens. Fraglich wäre hingegen die Rechtserheblichkeit rein ideeller Immissionen, die nicht in Verbindung mit materiellen Immissionen in Erscheinung treten (zum Ganzen vgl. Waldmann, a.a.O., S. 162). Eine Abgrenzung zwischen immateriellen und materiellen Immissionen fällt gerade bei nichtionisierender Strahlung nicht leicht. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen von Mobilfunkantennen auf den Menschen durch die NISV und die dort festgelegten Anlagegrenzwerte und Immissionsgrenzwerte – vorbehältlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse – hinreichend berücksichtigt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass die in Anwendung des Vorsorgegrundsatzes festgelegten Anlagegrenzwerte der NISV auch auf die ideellen Immissionen der Mobilfunkantennen übertragbar sind, soweit diese bloss nicht optischen Charakter haben. In diesem Sinn bleibt daher grundsätzlich kein Raum für eine zusätzliche vorsorgliche Emissionsbegrenzung von ideellen Immissionen aus nichtionisierender Strahlung von Mobilfunkantennen, nachdem den optischen Immissionen bereits Rechnung getragen worden ist. 3.3.4. Zu ergänzen ist, dass das vorstehend Gesagte unter dem Vorbehalt neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse steht. Die abschliessende Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung von nichtionisierender Strahlung im Geltungsbereich der NISV (Art. 2 NISV) durch Art. 4 NISV i.V.m. Anhang 1 NISV dient der Rechtssicherheit (BGE 126 II 399 E. 3c). Da dies die einzelfallweise Berücksichtigung des technischen Fortschritts bzw. neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ausschliesst, muss der Verordnungsgeber bzw. die zuständige Behörde periodisch prüfen, ob die vorsorgliche Emissionsbegrenzung der NISV noch dem von Art. 11 Abs. 2 USG geforderten Standard entspricht oder angepasst werden muss. Dies betrifft vor allem die nicht-thermischen Wirkungen von nichtionisierender Strahlung, der langfristige Schädlichkeit im Bereich der Immissionsgrenzwerte und der Anlagegrenzwerte im Gegensatz zu den"}