{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Kausalzusammenhang zwischen dem Erscheinungsbild und den ideellen Immissionen. Abzustellen ist auf einen objektivierten Massstab. Die ideellen Immissionen einer Antenne rechtfertigen erst dann im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Beschränkung der Standortwahl nicht mehr, wenn die Antenne als visuell nicht mehr als solche wahrnehmbar zu qualifizieren ist. Dies ist erst dann möglich, wenn eine Antenne im Gebäudeinnern angebracht oder auf eine Weise kaschiert ist, dass das Erscheinungsbild nur noch für ein geschultes Auge auf eine Antenne schliessen lässt. Demnach ist das strittige Kaskadenmodell – sofern es, wie nachstehend zu klären ist, insgesamt geschützt werden kann – auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken. Auf visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennenanlagen ist es nicht anzuwenden. Ob eine Antennenanlage noch als visuell als solche wahrnehmbar gilt, wird die Baubewilligungsbehörde anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen haben. 3.3. 3.3.1. Zum oben Gesagten sind einige zusätzliche Bemerkungen angezeigt. Insbesondere fragt es sich, inwiefern es den kantonalen und kommunalen Planungsträgern möglich bleibt, die Zulässigkeit von Mobilfunkantennen mit raumplanerischen Massnahmen zu regeln, soweit nicht die optischen Auswirkungen betroffen sind. 3.3.2. Bereits aufgrund von § 142 Abs. 1 PBG gilt, dass bei Veränderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen von geschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder besonderer architektonischer Bedeutung, insbesondere solchen, die im Bauinventar gemäss dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG; SRL Nr. 595) eingetragen sind, der Bausubstanz, dem Charakter, der Gestalt und der optischen Wirkung dieser Bauten Rechnung zu tragen ist. In historischen Ortskernen sind Neubauten und bauliche Veränderungen überdies im Massstab, im Material und in der Farbgebung der bestehenden Bebauung anzupassen (§ 142 Abs. 2 PBG). In einem kommunalen Reglement darf noch weitergehend in generell-abstrakter Weise festgelegt werden, dass Mobilfunkantennen im Bereich solcher Gebäude bzw. Ortsteile im Sinn des Kaskadenmodells nach Möglichkeit zu vermeiden oder im Sinn einer Negativplanung verboten sind. Da sich der Eingriff von Mobilfunkantennen nicht in der optischen Wirkung erschöpft, ist es auch zulässig, eine solche Regelung in einem derart sensiblen Umfeld auf visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennen auszudehnen. Es ist grundsätzlich auch zulässig, die von § 143 Abs. 2 PBG geforderte Abwägung mit dem Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen in generell-abstrakter Weise vorwegzunehmen. Vorauszusetzen ist dabei aber, dass in begründeten Einzelfällen einer umgekehrten Interessenlage durch eine Ausnahmebewilligung Rechnung getragen wird. Eine derartige einschränkende kommunale Regelung, die auch visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennenanlagen umfasst, darf sich auch auf den weiteren Bereich eines historischen Ortsbildschutzgebiets erstrecken, sofern eine solche Regelung, insbesondere bei einer Negativplanung, den Anliegen der Fernmeldegesetzgebung genügend Rechnung trägt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 154 vom 8.5.2007 E. 4d; vgl. auch nachstehende E. 4.2.6.). 3.3.3. Gemäss dem oberwähnten Urteil des Bundesgerichts betreffend Hinwil rechtfertigen die verbleibenden ideellen Immissionen es nicht, die Standortwahl für Mobilfunkantennen zu beschränken, sofern diese nicht visuell wahrnehmbar sind (BGer-Urteil 1C_51/2012/1C_71/2012 vom 21.5.2012 E. 5.5). Im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es überdies fraglich, ob die ideellen Immissionen solcher Antennenanlagen überhaupt als störend zu qualifizieren sind. Eine Einstufung als \"nicht störend\" setzt nicht das Fehlen jeglichen Konfliktpotenzials voraus; vielmehr ist eine Gesamtschau unter Einbezug des geplanten Vorhabens und der bestehenden Umgebung anzustellen (BGE 136 I 395 E. 4.3.3, mit Hinweisen). Ein absoluter Schutz vor störenden Immissionen wird auch nicht durch die Umweltschutzgesetzgebung garantiert. Es trifft zu, dass diese insbesondere bezweckt, Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG). Verbindlicher Massstab für die Beurteilung von Einwirkungen hinsichtlich ihrer Schädlichkeit oder Lästigkeit sind die Immissionsgrenzwerte. Werden diese erreicht oder überschritten, ist die Belastung als schädlich oder lästig zu qualifizieren. Doch gilt nicht jede Belastung unterhalb davon notwendigerweise als unschädlich oder nicht lästig. Nach den Kriterien von Art. 14 USG, welche allgemeine Regeln wiedergeben und somit auch für nichtionisierende Strahlung gelten (BGE 124 II 219 E. 7a, BGer-Urteil 1C_450/2010 vom"}