{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n und nicht von vornherein gegen übergeordnetes Recht oder vertragliche Vereinbarungen mit den Beschwerdeführerinnen verstösst. 3. 3.1. Mit der Planungszone soll im BZR einerseits für die gesamte Bauzone ein Kaskadenmodell für die Standorte von Mobilfunkantennen verankert werden, andererseits eine Negativplanung mit einem gänzlichen Verbot von Mobilfunkantennen in bestimmten Teilen der Bauzone. Zunächst ist zu prüfen, ob das vorliegend strittige Kaskadenmodell nach übergeordnetem Recht zulässig ist. 3.2. 3.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kaskadenmodell zur Planung von Standorten von Mobilfunkantennen grundsätzlich, wie erwähnt, zulässig, soweit dabei die bundesrechtlichen Schranken beachtet werden, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben. Gemäss Bundesgericht darf bei der Ortsplanung grundsätzlich berücksichtigt werden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung (oder Teilen davon) unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst wie unerfreulich empfunden wird. Dass der Anblick von Mobilfunkanlagen – zu Recht oder zu Unrecht – bei Anwohnern als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden wird, darf als gerichtsnotorisch betrachtet werden. Insofern kann die Errichtung solcher Anlagen in einer Wohnzone die Attraktivität des Gebiets zum Wohnen beeinträchtigen und sich unter Umständen mindernd auf Kaufpreise oder Mietzinse für Liegenschaften auswirken. Die Begrenzung von Mobilfunkantennen in Wohngebieten erscheint daher grundsätzlich als geeignetes Mittel, Charakter und Attraktivität der Wohnzonen zu wahren. Allerdings bilden subjektive Ängste und Gefühle des Unbehagens keine tragfähige Grundlage für weitgehende Einschränkungen oder gar ein Verbot von im allgemeinen Interesse liegenden Infrastrukturanlagen. Dagegen kann es sich rechtfertigen, in Zonen, die in erster Linie für das gesunde und ruhige Wohnen bestimmt sind, die Errichtung von Betrieben und Anlagen, die ideelle Immissionen verursachen können, von einem funktionalen Zusammenhang zur jeweiligen Zone abhängig zu machen (BGE 138 II 173 E. 7.4.3, mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Die strittige Planungszone sieht vor, dass Antennenanlagen in erster Linie in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone erstellt werden und gegenüber anderen Zonen, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben, einen Mindestabstand von 100 m wahren (Art. 8 Abs. 5 Sätze 1 und 2 nBZR). Antennenanlagen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone möglich ist (Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR). In BGer-Urteil 1C_51/2012/1C_71/2012 vom 21.5.2012 hatte das Bundesgericht über eine vergleichbare kommunale Regelung der Gemeinde Hinwil ZH zu befinden. Es wies darauf hin, dass die dortige Regelung – im Unterschied zu jener der Gemeinde Urtenen-Schönbühl, die es kurz zuvor weitgehend geschützt hatte (vgl. BGE 138 II 173) – sich grundsätzlich auf sämtliche Mobilfunkanlagen bezog, nicht nur auf visuell wahrnehmbare Anlagen. Zwar räumte das Bundesgericht ein, dass das blosse Wissen um eine visuell nicht wahrnehmbare Antenne, ob gebäudeintern oder sonst wie kaschiert, in der unmittelbaren Nachbarschaft Angst machen oder andere unerwünschte Auswirkungen zeitigen könne, zumindest wenn man ihren Standort kenne und sich vor ihrer Strahlung fürchte. Dennoch erscheine das öffentliche Interesse an der Verhinderung ideeller Immissionen in solchen Fällen derart gering, dass die Beschränkung der Standortwahl unverhältnismässig werde (E. 5.5). Auch die vorliegend zu beurteilende Regelung unterscheidet nicht zwischen Antennenanlagen, die visuell wahrnehmbar sind, und anderen, bei denen dies nicht der Fall ist. Die genannte Rechtsprechung ist daher auch hier massgebend. Aus diesem Grund wird auch die Stadt Sursee ihre Vorschriften (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 und Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR) entsprechend anzupassen haben. Dabei ist Folgendes zusätzlich zu berücksichtigen. 3.2.3. Hinsichtlich der visuellen Wahrnehmbarkeit von Antennen gilt es zu differenzieren. Solange eine Antenne trotz Massnahmen zur Kaschierung noch immer als solche wahrnehmbar, also nicht hinreichend kaschiert und daher aufgrund des Erscheinungsbilds als Antenne erkennbar ist, können ihre ideellen Immissionen noch immer so gross sein, dass sie eine Beschränkung der Standortwahl rechtfertigen. Da sich die ideellen Immissionen einer Baute oder Anlage nicht nur anhand der Eingliederung in die Umgebung beurteilen, sind sie bereits dann in diesem Sinn erheblich, wenn das Erscheinungsbild indirekt auf eine Antenne schliessen lässt. Bereits in diesem Fall besteht ein hinreichender"}