{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:56", "Checksum": "465e6f9d4580504c01a206ffdb23f2a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)\nRegeste:\nDie Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Zonenordnung allgemein zukommende Autonomie (vgl. Zemp, in: Komm. Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Richli/Wicki], Bern 2010, § 68 KV N 9) nimmt daher hinsichtlich des Erlasses von Planungszonen noch weiteren Raum ein. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung – wie die Beschwerdegegnerin wiederum zu Recht vor-bringt – keine materiellen Bestimmungen enthält, sondern lediglich Mitwirkungs- und Informationsrechte bzw. pflichten im Rahmen der Standortevaluation und -koordination formuliert. Dabei werden den Gemeinden gewisse Rechte eingeräumt, nicht jedoch Pflichten auferlegt, was deren Zustimmung erfordern würde. Diese – nur die Vertragsparteien rechtlich bindenden – Verfahrensbestimmungen vermögen die Autonomie der Gemeinden in materieller Hinsicht daher ohnehin nicht zu beschränken. Angefügt sei, dass sich die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 6 Sätze 2 und 3 nBZR auf die materielle, nicht auf die verfahrensrechtliche Koordination von Antennenanlagen beziehen. Hieraus ergibt sich, dass die Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination an der Zulässigkeit der streitbetroffenen Planungszone nichts ändert. 2.6. Gemäss den Beschwerdeführerinnen verstösst die Planungszone, soweit sie ergänzende Regelungen zur Koordination enthalte, zudem gegen § 43 PBV (bzw. § 48 aPBV). Nach dieser Bestimmung sind die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen aufeinander abzustimmen (Satz 1). Weiter sind danach bei ihrer Auswahl und Festlegung namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten (Satz 2). Die Norm von § 43 PBV (§ 48 aPBV) enthält zwar ein Gebot zur allgemeinen Koordination der Standorte und zur Minimierung der Auswirkungen auf die Bevölkerung, im Sinn einer Anweisung an die Baubewilligungsbehörde, in Absprache mit den Betreiberfirmen nach möglichst gemeinverträglichen Lösungen zu suchen. Inhaltlich ist sie wenig bestimmt. Zudem ist sie in ihrer Wirkung beschränkt, da es sich um eine Verordnungsbestimmung handelt, ohne dass auf der Ebene des formellen Gesetzes eine entsprechende Delegation ersichtlich wäre. Die Norm weist daher einen eher programmatischen Gehalt auf, ohne dass sich daraus ein bestimmter justiziabler Anspruch ergäbe (vgl. zum Ganzen: LGVE 2005 II Nr. 7 E. 6e). Die Vereinbarung der Beschwerdeführerinnen mit dem BUWD enthält demgegenüber konkrete Vorschriften zum Verfahren der Standortevaluation, die vom Gehalt von § 43 PBV nicht gedeckt sind. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, dass § 43 PBV die Möglichkeiten der kommunalen Planungsträger zur Standortsteuerung abschliessend definieren oder beschränken würde. Somit verstösst die streitbetroffene Planungszone nicht gegen § 43 PBV. Zu beachten ist hierbei, dass gemäss den Empfehlungen des Bunds und der Kantone innerhalb der Bauzone eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte nicht generell anzustreben ist (Empfehlungen für die Koordination der Planungs- und Baubewilligungsverfahren für Basisstationen für Mobilfunkanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 2; abrufbar unter: www.bakom.admin.ch/themen/frequenzen/01341/01342/index.html?lang=de). Innerhalb des Siedlungsgebiets ist eine Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte insofern regelmässig unerwünscht, als sie zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in der Umgebung führt und in vielen Fällen die Anlagegrenzwerte gemäss NISV nicht eingehalten werden könnten (BGer-Urteil 1A.140/2003 vom 18.3.2004 E. 3.3, mit Hinweisen). Um im Sinn von § 43 Satz 2 PBV die Auswirkungen auf die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten, kann daher unter Umständen anstatt einer Mehrfachnutzung vielmehr eine Dekonzentration der Standorte angezeigt sein (vgl. LGVE 2005 II Nr. 7 E. 6c). 2.7. Gemäss den Beschwerdeführerinnen stösst der Erlass der Planungszone auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Inwiefern dies der Fall sein soll, machen die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend substanziiert geltend. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Planungszone von der oben erwähnten Vereinbarung und deren Inhalt Kenntnis hatte. Jedoch ist nicht erkennbar, dass dies gegen die Planungszone als Grundlage für Vertrauensschutz dienen könnte, oder dass sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich verhalten hätte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 622 ff.). 2.8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Erlass der Planungszone – unabhängig von deren näherer inhaltlicher Beurteilung – in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin stand"}