{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n erfasst sind, besteht Raum für weitere kantonale oder kommunale Vorschriften (vgl. BGer-Urteile 1C_450/2010 vom 12.4.2011 E. 3.2 und 1C_338/2007 vom 24.4.2008 E. 3). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ortsplanung (§ 3 Abs. 1 PBG) ist es den Gemeindebehörden daher keinesfalls verwehrt, je nach den Umständen sogar aufgegeben, zur verschärften Begrenzung von Emissionen nebst den in Art. 12 Abs. 1 USG aufgezählten Instrumenten auch Mittel der Raumplanung einzusetzen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung, insbesondere zufolge der nichtionisierenden Strahlung von Antennen, schädlich oder lästig werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG; vgl. Schrade/Loretan, Komm. zum Umweltschutzgesetz [Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Keller], 2. Aufl. 1997 ff., Art. 12 USG N 10 und 42). Gegebenenfalls sind Emissionsbegrenzungen durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG gestützte Verfügungen vorzuschreiben (Art. 12 Abs. 2 USG). Dabei sind auch generell-abstrakte Anordnungen in Form eines formellen Gesetzes bzw. eines kommunalen Reglements zulässig (vgl. Schrade/Loretan, a.a.O., Art. 12 USG N 43a). Eine solche Regelung ist vorliegend im Kaskadenmodell nicht enthalten, wohl aber implizit in der Negativplanung gemäss Art. 8 Abs. 8 Satz 2 BZR, welche Antennenanlagen in einem Perimeter von 100 m um Naturobjekte verbietet. Ob diese insgesamt gerechtfertigt ist, bleibt zu prüfen (vgl. nachstehende E. 4.4.). 2.4. Die strittige Planungszone statuiert ein gänzliches Antennenverbot nur in Teilen der Bauzone. Im Übrigen ist nur ein Kaskadenmodell vorgesehen. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung sollen Antennenanlagen in erster Linie in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone erstellt werden (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 nBZR). In den übrigen Bauzonen sind sie nur zulässig, wenn kein Standort in einer Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone möglich ist (Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR). Ein weitgehend identisches Kaskadenmodell der Berner Gemeinde Urtenen-Schönbühl ist vom Bundesgericht als zulässig beurteilt worden (BGE 138 II 173, mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Erlass einer derartigen Regelung auf jeden Fall befugt, unabhängig von deren konkreter inhaltlicher Beurteilung. 2.5. Die Beschwerdeführerinnen machen auch geltend, die Planungszone verletze die Vereinbarung über Standortevaluation und -koordination, welche sie mit dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD), handelnd durch die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi; seit 1.1.2014: Dienststelle Raum und Wirtschaft), im Oktober 2008 geschlossen haben (vgl. KG bf.Bel. 9). Dagegen führt die Beschwerdegegnerin an, die erwähnte Vereinbarung sei für sie nicht verbindlich. Die umfassende Autonomie der Gemeinden im Bereich des Planungs- und Baurechts könne durch eine Vereinbarung zwischen einem kantonalen Departement und privaten Rechtsträgern nicht eingeschränkt werden. Die beschwerdegegnerischen Einwendungen sind richtig. Zwar hat der Verband Luzerner Gemeinden (VGL), handelnd durch dessen Präsidenten und einen Vertreter des Bereichs Verkehr, Umwelt, Raumordnung & Bau, die erwähnte Vereinbarung zustimmend zur Kenntnis genommen (KG bf.Bel. 9 S. 5). Doch bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdegegnerin oder eine andere Luzerner Gemeinde Partei der erwähnten Vereinbarung geworden wäre. Eine derartige Erklärung durch den Verband kann die Gemeinden rechtlich nicht verpflichten. Darauf deutet auch hin, dass der Verband – der primär den Gemeinden als Anlaufstelle und Mittel zur Interessenvertretung dient – gemäss seinen Statuten beim Handeln gegen aussen die Autonomie der Gemeinden zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 2-4, insb. Art. 3 Abs. 1, der Statuten vom 28.1.2010; abrufbar unter: www.vlg.ch/uploads/media/statuten_vlg.pdf). Die Gemeinden des Kantons Luzern sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und haben im Rahmen des kantonalen Rechts Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse (§ 68 Abs. 1 Kantonsverfassung [KV; SRL Nr. 1]). Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet, wobei die Gesetzgebung ihren Umfang bestimmt und einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt (§ 68 Abs. 2 KV). Nach § 3 Abs. 1 PBG obliegt den Gemeinden die Ortsplanung. Dazu gehört, dass die Gemeinde Planungszonen bestimmen kann (§ 17 Abs. 1 lit. d PBG). Anders als die (ordentlichen) Zonenpläne und Bau- und Zonenreglemente unterliegen diese weder der Vorprüfung durch das zuständige Departement noch der Genehmigung durch den Regierungsrat (vgl. § 17 Abs. 2 lit. c und § 19 Abs. 1 PBG). Die den Gemeinden im Bereich der Ausgestaltung der Bau- und"}