{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n sich um Standorte handle, die sich besonders gut eignen und eine genügende Versorgung durch alle Mobilfunkanbieter ermöglichen. Als zulässig erscheine es ferner, baupolizeilich eine Standortevaluation und eine Interessenabwägung für die Erstellung von Mobilfunkanlagen vorzuschreiben (vgl. BGE 133 II 353 E. 4.2, 321 E. 4.3.4, BGer-Urteil 1C_318/2011 vom 8.11.2011 E. 2, je mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008, S. 107 ff.). In jedem Fall ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gesetzliche Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht erforderlich (BGE 133 II 64 E. 5.4). 2.3. Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene § 143 Abs. 2 PBG schreibt vor, dass \"andere Aussenantennen und vergleichbare Anlagen\" – d.h. andere als solche für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen gemäss § 143 Abs. 1 PBG – zulässig sind, ausser wenn das Interesse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt. Diese Bestimmung steht systematisch unter dem Titel \"V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler\" der Bauvorschriften des PBG (§§ 140 ff. PBG). Folglich formuliert diese Bestimmung eine grundsätzliche Zulässigkeit entsprechender Aussenanlagen – vorbehältlich einer abweichenden Interessenabwägung – nur in Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild bzw. in Bezug auf geschichtliche Stätten und Natur- und Kunstdenkmäler. Dies schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass eine Gemeinde Antennenanlagen aus anderen Gründen in bestimmten Gebieten als allgemein unzulässig erklärt, sofern dabei übergeordnetes Recht beachtet wird. Bereits aus § 143 Abs. 3 PBG ist ersichtlich, dass die grundsätzliche Zulässigkeit gemäss § 143 Abs. 2 PBG nur soweit gilt, als dem nicht andere – namentlich umweltrechtliche – Bestimmungen entgegenstehen, namentlich Erlasse des Umweltrechts. Die Bestimmung von § 143 Abs. 3 PBG ist bloss deklaratorischer Natur (LGVE 2005 II Nr. 7 E. 6c). Vorbehalten sind ebenso Einschränkungen durch das PBG selber wie auch durch kommunale Bau- und Nutzungsvorschriften gestützt auf §§ 34 und 36 PBG, die nicht den Schutz von Orts- und Landschaftsbildern, von geschichtlichen Stätten und von Natur- und Kunstdenkmälern betreffen. Insofern verbleibt den kommunalen Planungsträgern, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, im Rahmen von §§ 34 und 36 PBG die volle Regelungskompetenz hin-sichtlich des Schutzes vor ideellen Immissionen (vgl. BGE 138 II 173 nichtpubl. E. 4.2). Unter diesem Begriff werden in Rechtsprechung und Lehre jene Einwirkungen zusammengefasst, die das seelische Empfinden beeinträchtigen und unangenehme psychische Eindrücke erwecken (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.4.3, 136 I 395 E. 4.3.2). Sie werden oftmals auch als \"immaterielle\" Immissionen bezeichnet und damit den \"materiellen\" Immissionen (wie z.B. Lärm, Luftverunreinigung, Strahlen, Erschütterungen) gegenübergestellt (vgl. Waldmann, Der Schutz vor ideellen Immissionen in Wohngebieten – eine kritische Würdigung, BR/DC 1/2005, S. 156). Nicht im Widerspruch dazu steht das Urteil des früheren Verwaltungsgerichts V 02 124 vom 25. November 2003. Dieses bezog sich auf eine Planungszone, mit welcher Mobilfunkantennen aus Gründen des Ortsbildschutzes in nahezu dem gesamten Gebiet der Gemeinde Reiden, insbesondere in allen Wohnzonen, verboten werden sollten. Zwar stufte das Verwaltungsgericht einzelne Ortsteile der Gemeinde mit Blick auf den Ortsbildschutz als bedeutend und empfindlich ein, namentlich das Gebiet um ein Denkmalschutzobjekt aus dem 13. Jahrhundert, andere Ortsteile jedoch nicht, so dass es ein Verbot im gesamten Gebiet der Planungszone als unverhältnismässig beurteilte (vgl. genanntes Urteil E. 4d f.). Insofern geht die Regelungskompetenz der Gemeinden für Antennenverbote aus Gründen des Ortsbildschutzes inhaltlich nur soweit, als ein Verbot noch als verhältnismässig erscheint und gegenüber dem Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt. Zu ergänzen ist, dass ein Kaskadenmodell oder eine Negativplanung auch anderweitig gerechtfertigt sein kann, vor allem für den Schutz von Objekten anderer Art, namentlich Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern (Art. 17 Abs. 1 lit. a RPG) und Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen (Art. 17 Abs. 1 lit. d RPG). Wenn es sich nicht um Einwirkungen auf den Menschen handelt, zu welchen die NISV abschliessend Emissionsbegrenzungen formuliert (vgl. Art. 1 NISV; vgl. BGE 126 II 399 E. 3c), sondern um solche auf Tiere und Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume, die von der NISV nicht"}