{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n abschliesst, nicht vorgreifen oder gar ein Hauptverfahren illusorisch werden lassen (dazu: LGVE 2002 II Nr. 40 E. 4b). Daraus folgt, dass die vorgeschriebene (umfassende) Kognition (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG; § 161a VRG) der Sache nach soweit auszuschöpfen ist, wie es die besonderen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen bei Planungszonen überhaupt erlauben (zum Ganzen wie auch zum Folgenden, vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 205 vom 8.4.2010 E. 2). Demnach steht es der beschwerdebefugten Partei offen, die Recht- und Verfassungsmässigkeit einer konkreten Planungszone zu bestreiten. Insbesondere darf sie in Zweifel ziehen, ob die angefochtene Planungszone von einem überwiegenden öffentlichen Interesse getragen ist. Ferner kann die Verhältnismässigkeit strittig sein, ebenso der Nutzungscharakter des zu sichernden Akts (Ruch, a.a.O., Art. 27 RPG N 44) oder überhaupt die Ernsthaftigkeit einer Planungsabsicht (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, Art. 27 RPG N 14). Hingegen dürfte die Frage der Zweckmässigkeit einer angestrebten Planungsmassnahme den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Planungszone in aller Regel sprengen. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht bei der Überprüfung von Planungsfragen – wie in Bausachen – generell eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, obwohl die umfassende Kognition selbst die Angemessenheitskontrolle einschliesst (§ 156 Abs. 2 i.V.m. § 144 Abs. 1 VRG; zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 02 124 vom 25.11.2003 E. 1d). Dies gilt insoweit, als die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 126 I 222). Gleich verhält es sich in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den zuständigen Gemeinde- oder Verwaltungsbehörden überlassen sein muss; vor allem darf das Kantonsgericht sein Ermessen nicht an Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (vgl. dazu: BGE 120 Ia 275 E. 3b mit Hinweisen; ferner: BGE 126 I 222 E. 2c, 126 II 47; LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). Das Gericht hat demnach eine unangemessene Lösung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 127 II 242 E. 3b/aa und 123 II 212 f. E. 2c). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, der Beschwerdegegnerin komme keine Regelungskompetenz im Bereich von Antennenanlagen zu. Der kantonale Gesetzgeber habe Antennenanlagen in § 143 Abs. 2 PBG ausdrücklich zugelassen. Einschränkungen seien nur bei einem besonderen Schutzbedürfnis eines konkreten Schutzobjekts bzw. eines klar umgrenzten schützenswerten Ortsteils zulässig. Daher verstosse die streitbetroffene Planungszone gegen übergeordnetes Recht. Die Beschwerdegegnerin wendet dazu ein, die Bestimmung von § 143 Abs. 2 PBG schränke die Regelungskompetenz der Gemeinden einzig in Bezug auf den Orts- und Landschaftsbild- sowie den Kulturgüterschutz ein, nicht aber in Bezug auf den Schutz vor ideellen Immissionen. 2.2. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden und Kantone im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich befugt, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken beachten, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben. Der Schutz von Menschen gegen nichtionisierende Strahlung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) geregelt, weshalb insoweit kein Raum für kommunales und kantonales Recht besteht. Bau- oder planungsrechtliche Vorschriften müssen den in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen, namentlich jenen an qualitativ hochstehenden Fernmeldediensten und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Fernmeldedienstanbietern, hinreichend Rechnung tragen (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10]; zum Ganzen: BGE 133 II 353 E. 4.2, 321 E. 4.3.4, BGer-Urteil 1C_318/2011 vom 8.11.2011 E. 2, je mit Hinweisen). Wird den letztgenannten Zielsetzungen hinreichend Rechnung getragen, so sind namentlich ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, wie z.B. der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers, grundsätzlich möglich. Als planungsrechtliches Mittel nennt das Bundesgericht einerseits die Negativplanung, wonach Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten grundsätzlich unzulässig sind. Denkbar seien aber auch positive Planungsmassnahmen, mit welchen besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausgewiesen werden, sofern es"}