{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-38_2014-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10252", "Checksum": "1b83bb7bd8e432700d720f421b3e78d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 38", "2014 IV Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 09.04.2014 7H 13 38 (2014 IV Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Regelungskompetenz der Gemeinden im Bereich der ideellen Immissionen von Mobilfunksendeanlagen wird durch § 143 Abs. 2 PBG nicht eingeschränkt. Grundsätzliche Zulässigkeit der kommunalen Planungszone (E. 2). Die Zulässigkeit des Kaskadenmodells ist beschränkt auf visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen. Erforderliche Präzisierungen zum räumlichen Anwendungsbereich (E. 3). Negativplanung im Bereich von Schutzobjekten des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes. Zulässigkeit im Fall eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antennenverbots in der Umgebung von Schutzobjekten bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. 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Differenzierung zwischen als solchen erkennbaren und nicht als solchen erkennbaren Mobilfunkantennen (E. 4). Genügende Bestimmtheit der Planungszone bei Anpassung einzelner Vorschriften (E. 5). Zulässiger Eingriff in Grundrechte, namentlich der Wirtschafts- und Informationsfreiheit (E. 6). | Art. 1 FMG; Art. 2 NHG, Art. 6 NHG; Art. 27 RPG; Art. 11 USG, Art. 14 USG; Art. 4 NISV; § 34 PBG, § 36 PBG, § 81 ff. PBG, § 142 PBG und § 143 PBG; § 43 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | A. Mit Beschluss vom 29. August 2012 erliess der Stadtrat Sursee für das gesamte der Bauzone zugeteilte Gebiet gemäss Zonenplan eine Planungszone für Antennenanlagen mit vorläufigen Bau- und Nutzungsvorschriften, im Sinn von Ergänzungen zum geltenden Art. 8 des Bau- und Zonenreglements der Stadt Sursee vom 23./24. Oktober 1989, geändert am 28. August 2000 (BZR). Die vorläufigen Bestimmungen von Art. 8 BZR (nachstehend: \"nBZR\") lauten wie folgt: Abs. 4 Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung (Mobilfunk usw.) dienen. Abs. 5 Antennenanlagen sind in erster Linie in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone zu erstellen. Sie haben gegenüber anderen Zonen, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben, einen Mindestabstand von 100 m aufzuweisen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen. Abs. 6 Antennenanlagen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen. Abs. 7 In Wohnzonen sind Antennenanlagen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Antennenanlage (Detailerschliessung) gestattet. Sie sind unauffällig zu gestalten. Abs. 8 In der Altstadtzone, der Vorzone zur Altstadtzone sowie in einem Bereich von 100 m zu diesen Zonen sind Antennenanlagen nicht zulässig. In einem Bereich von 100 m zu Schutzobjekten (Denkmalschutzobjekte, Kulturobjekte, Naturobjekte usw.) sind Antennenanlagen ebenfalls nicht zulässig. Vom 17. September bis 16. Oktober 2012 lagen die massgebenden Bestimmungen und Pläne öffentlich auf. Zudem erfolgte eine briefliche Bekanntmachung an sämtliche Haushaltungen der Stadt Sursee und an sämtliche auswärtigen Grundeigentümer. Während der Auflagefrist gingen acht Einsprachen ein, darunter jene der Mobilfunkbetreiberinnen Swisscom (Schweiz) AG, Orange Communications AG, und Sunrise Communications AG. Mit Entscheid vom 24. Juni 2013 (Geschäft Nr. 145) wies der Stadtrat die Einsprachen ab. B. Gegen diesen Entscheid liessen die Swisscom (Schweiz) AG, die Orange Communications AG und die Sunrise Communications AG am 16. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Dabei stellten sie folgende Anträge: \"1. Die Planungszone Antennenanlage für das gesamte der Bauzone zugeteilte Gebiet sei aufzuheben. 2. Eventualiter seien die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften (Ergänzung zu Art. 8 BZR) wie folgt anzupassen: Abs. 4: Als Antennenanlagen gelten als solche wahrnehmbare Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung (Mobilfunk usw.) dienen. Abs. 5: Antennenanlagen sind in erster Linie in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone zu erstellen. Abs. 6: Antennenanlagen in den übrigen Bauzonen sind zulässig, wenn sie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich sind oder diese sonst erheblich erschwert wird. Abs. 7: Ist ersatzlos zu streichen. Abs. 8: In der Altstadtzone, der Vorzone zu Altstadtzone sowie im Bereich von Schutzobjekten (Denkmalschutzobjekte, Kulturobjekte, Naturobjekte usw.) sind Antennenanlagen nicht zulässig, wenn sie visuell als solche wahrnehmbar sind. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\" Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 beantragte die Stadt Sursee, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Den Beschwerdeführerinnen wurden in der Folge zur Orientierung Unterlagen zugestellt, welche die Stadt Sursee mit der Vernehmlassung eingereicht hatte. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Erwägungen 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid stützt sich unter anderem auf das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRL Nr. 735). Am 1. Januar 2014 wurde die am 17. Juni 2013 vom Kantonsrat beschlossene Änderung des PBG sowie die totalrevidierte Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736) vom 29. Oktober 2013 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig erlangte die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; SRL Nr. 737) für den Kanton Luzern Gültigkeit (vgl. Dekret über die Genehmigung des Konkordats vom 22.9.2005, Beschluss des Kantonsrats vom 17.6.2013 [KR 2013 1876]). Beim revidierten PBG ist beachtlich, dass mehrere Normen vom Regierungsrat gemeindeweise im Verlauf der nächsten zehn Jahre in Kraft gesetzt werden (vgl. § 224 PBG und"}