Im Übrigen ist es die Aufgabe des Stadtrats, wann und mit welchen Mitteln er die im REK festgelegten Absichten und Ziele umzusetzen gedenkt. Es würde zu weit führen und dem Grundsatz der Planhierarchie (vgl. vorne E. 4.3.4., der REK ist im Planungsprozess ein dem Richtplan vorgelagertes Instrument) widersprechen, wenn das Kantonsgericht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens korrigierend eingreifen würde. |