Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind zudem in die Verhandlung über einen solchen Weg weitere Grundeigentümer einzubeziehen. Aus all diesen Gründen und mit Blick auf den erheblichen Beurteilungsspielraum, welcher der kommunalen Behörde bei der Auslegung der Bestimmungen des REK zukommt, ist nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat in der vorgesehenen Erschliessung des Bauvorhabens, die dem nach wie vor geltenden Gestaltungsplan "Y" entspricht, keinen Verstoss gegen das REK erkannt hat. Im Übrigen ist es die Aufgabe des Stadtrats, wann und mit welchen Mitteln er die im REK festgelegten Absichten und Ziele umzusetzen gedenkt.