§ 73 Abs. 3 aPBG), hohe Anforderungen gestellt werden. So bedarf es bei fehlenden Dienstbarkeiten insbesondere der Voraussetzungen des Enteignungsrechts (vgl. LGVE 2010 II 11 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 04 175 vom 22.12.2004 E. 3b). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind zudem in die Verhandlung über einen solchen Weg weitere Grundeigentümer einzubeziehen.