Dieses Verkehrsaufkommen kann durch diese Gemeindestrasse Klasse 3 in der bestehenden Ausgestaltung aufgefangen werden, wie dem bfu-Bericht vom 26. Juni 2008 entnommen werden kann. Die dort getroffenen Feststellungen sind denn auch nach Erlass des REK aktuell und schlüssig. Auch die weiteren im REK vorgesehenen Optimierungsmassnahmen werden durch die Überbauung nicht verunmöglicht. Dies gilt auch in Bezug auf die im REK erwähnte Verbindung X - Z-weg. Hierzu ist festzuhalten, dass an die Möglichkeit, Fusswegverbindungen innerhalb eines Gestaltungsplangebiets als öffentlich begehbar zu bezeichnen (vgl. § 65 Abs. 4 PBG resp. § 73 Abs. 3 aPBG), hohe Anforderungen gestellt werden.