Dieses Ziel wird in Ziff. 9.4 "Äussere und innere Landschaft" insoweit unterstrichen, als der nach Südosten orientierte, rund 100 m bis 300 m breite, mehrheitlich unüberbaute Uferstreifen als ein Ort von ausserordentlicher Schönheit beschrieben wird. Es handle sich dabei um ein mittels kantonaler Verordnung geschütztes Natur- und Landschaftsschutzgebiet. Dort würden die Bestimmungen dieser Schutzverordnung gelten. Der sanfte Hügel der Endmoräne mit Y als Krönung bilde den Rücken und die Verbindung zur Stadt.