Dass der geplante Neubau diese Bestimmungen nicht einhalten würde, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die geplante Zufahrt sowie die Ausgestaltung der Tiefgarage. Dass diese gegenüber dem ersten Bauprojekt verändert wurde, ist nicht relevant, weil entscheidend ist, dass die hier zu beurteilende Zufahrt und Parkplatzsituation (vgl. auch die Reduktion um 5 Parkplätze gegenüber dem ersten Bauprojekt auf 36) bewilligungsfähig ist, was zu bejahen ist.