Anzufügen bleibt, dass die zusätzlichen Bemühungen für den Ausbau des Y-wegs (W-strasse bis Rampe), welche die Vorinstanz nach eigenen Ausführungen vom 16. August 2013 unternimmt, nicht zum Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens gehören, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 4.6. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen ist das zu beurteilende Bauprojekt hinsichtlich seiner Erschliessung nach Massgabe der heute geltenden Ortsplanung, der anwendbaren Bauvorschriften sowie der einschlägigen Gestaltungsplanbestimmungen zu beurteilen. Dass der geplante Neubau diese Bestimmungen nicht einhalten würde, ist nicht ersichtlich.