Insofern kann im vorliegenden Verfahren auf Kontrollmessungen verzichtet werden, zumal sich die Vorinstanz im Gestaltungsplanverfahren bewusst war, dass eine solche Breite für eine Mischverkehrsfläche problematisch sei, durch die vorgesehene Ausweichstelle aber entschärft werden könne. Die Beschwerdeführer als damalige Einsprecher haben gegen diese Feststellungen nicht opponiert, weshalb es ihnen aus den dargestellten Gründen verwehrt ist, diese im Baubewilligungsverfahren nachträglich anzufechten. Im Übrigen ging die bfu nicht von falschen Messungen aus. Ihr Hinweis auf eine Minimalbreite von 3,50 m bezieht sich gemäss Wortlaut und Kontext der Ausführungen unter Ziff.