Dabei ist zu beachten, dass sie im Gestaltungsplanbewilligungsverfahren von einer Minimalbreite von ca. 3,0 m und nicht – wie die Beschwerdeführer anführen – von einer durchgehenden Breite von 3,50 m ausgegangen ist. Insofern kann im vorliegenden Verfahren auf Kontrollmessungen verzichtet werden, zumal sich die Vorinstanz im Gestaltungsplanverfahren bewusst war, dass eine solche Breite für eine Mischverkehrsfläche problematisch sei, durch die vorgesehene Ausweichstelle aber entschärft werden könne.