Das REK vermag aus den dargelegten Gründen ebenfalls keine massgebliche Veränderung zu begründen, welche eine neuerliche Begutachtung verlangen würde. Dies gilt auch für die Mutation vom 29. Juni 2009, mit welcher die Grundstücke Nrn. x und y der Parzelle Nr. z zugeschlagen wurden. Die Vorinstanz hat bei der Genehmigung des Gestaltungsplans wie auch jetzt beim Baubewilligungsentscheid auf diese nachvollziehbaren Ausführungen abgestellt, was nicht zu beanstanden ist. Dabei ist zu beachten, dass sie im Gestaltungsplanbewilligungsverfahren von einer Minimalbreite von ca. 3,0 m und nicht – wie die Beschwerdeführer anführen – von einer durchgehenden Breite von 3,50 m ausgegangen ist.