Insofern die Beschwerdeführer – wie schon im Einspracheverfahren im Rahmen der Gestaltungsplanbewilligung – eine Erschliessung des Neubaus über den Y-weg als unzulässig erachten, ist darauf nicht einzutreten. 4.5. Aus dem gleichen Grund ist auch das Kurzgutachten der bfu vom 26. Juni 2008 nach wie vor massgebend, welches im Gestaltungsplanverfahren eingeholt wurde. Diese Fachstelle kam zum Schluss, die vorgesehene Erschliessung über den Y-weg sei rund 100 m lang und teilweise sehr schmal. Im vorderen Bereich (Parzelle Nr. w) bei der Einmündung Y-weg/X-strasse sowie im Bereich der Liegenschaft Parzelle Nr. z werde die Strasse auf 5.20 m verbreitert.