Gestaltungsplan bereits abschliessend und verbindlich geregelt wurde. Davon scheinen im Übrigen auch die Beschwerdeführer auszugehen, wenn sie davon sprechen, der Stadtrat hätte mit den Mitteln des "informellen" Verwaltungshandelns nach Alternativen suchen müssen, denn eine rechtliche Verpflichtung bestand hierzu, wie ausgeführt, keine. 4.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung des rechtskräftigen Gestaltungsplans "Y" im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht erfüllt.