Damit hatte der Stadtrat unabhängig davon, ob sich aufgrund des erst spät im Bewilligungsverfahren verabschiedeten REK an der Erschliessungssituation für die Behörden etwas änderte, das vorliegende Überbauungsprojekt anhand des geltenden Bau- und Zonenreglements der Stadt vom 23./24. Oktober 1989 (in der Fassung vom 28.8.2000) sowie des für das Gebiet im Bewilligungszeitpunkt verbindlichen Gestaltungsplans vom 22. Oktober 2008 zu prüfen. Die Vorinstanz war aus denselben Gründen auch nicht verpflichtet, allein aufgrund dieser neuen Entwicklungsbeurteilung in Bezug auf das vorliegende Projekt von sich aus alternative Erschliessungsvarianten zu prüfen, da die Frage der Erschliessung im