BGer-Urteil 1C_98/2012 vom 7.8.2012 E. 5.1). 4.3.5. Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Y" lässt in Bezug auf die Frage der Erschliessung keine entsprechenden Spielräume offen. Gegenteiliges machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend. Das allein behördenverbindliche REK hat nach Massgabe der dargelegten Rechtsprechung nicht zu einer Änderung der für das Baubewilligungsverfahren massgebenden Verhältnisse seit dem Erlass des Gestaltungsplans geführt. Dies gilt umso mehr auch für den Verkehrsrichtplan vom 17. Januar 2007, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Gestaltungsplans bereits verabschiedet war.