Dies käme einer unzulässigen Vorwirkung des REK gleich und hätte im Ergebnis eine Änderung des geltenden Nutzungsplans zur Folge, obwohl das REK als planerische Vorstufe noch gerade nicht Eingang in einen kommunalen Richt- oder Nutzungsplan gefunden hat. Immerhin entfaltet ein REK – analog zu kommunalen Richtplänen – im Baubewilligungsverfahren seine Bindungskraft insoweit, als das anwendbare Recht Ermessen einräumt oder mithilfe unbestimmter Gesetzesbegriffe Handlungsspielräume gewährt (vgl. hinsichtlich der Bindungskraft von Richtplänen: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 181 vom 28.2.2013 E. 3c/dd mit Hinweis; BGer-Urteil 1C_98/2012 vom 7.8.2012 E. 5.1).