Wie bereits ausgeführt, hatten sie an diesem auch teilgenommen. Die Gültigkeitsdauer dieses Gestaltungsplans wurde zwischenzeitlich verlängert (vgl. vorne E. 3. und nachfolgende E. 4.7.). Als Sondernutzungsplan sind die Bestimmungen eines rechtskräftigen Gestaltungsplans für jedermann verbindlich (vgl. § 15 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 PBG). Ein gestaltungsplankonformes Bauvorhaben kann somit nicht mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche einem nach dem Erlass des Sondernutzungsplans beschlossenen REK bzw. einem Siedlungsleitbild.