Solange aber die Ausführungen im REK und insbesondere die darin aufgezeigten Entwicklungen keinen Niederschlag in den Nutzungsplänen gefunden haben, sind dessen Bestimmungen für die Bauherren und Privaten grundsätzlich nicht verbindlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass das REK vor Erlass der angefochtenen Baubewilligung vom Stadtrat Sursee beschlossen wurde. Der im vorliegenden Fall zu beachtende Gestaltungsplan "Y" wurde gesetzeskonform in einem Verfahren erlassen, welches die Mitwirkung der Beschwerdeführer gewährleistete (vgl. die im Zeitpunkt des Erlasses massgebenden §§ 77 ff. aPBG). Wie bereits ausgeführt, hatten sie an diesem auch teilgenommen.