einer Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf es nicht, selbst wenn Interessen des Kantons oder der Nachbargemeinden berührt werden. Dennoch dient es – ähnlich wie ein Richtplan – als Grundlage für die mit der Raumplanung beauftragten Behörden und ist daher – wenn auch im Planungsprozess dem Richtplan vorgelagert – mit einem solchen funktional vergleichbar (Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 46 vom 27.11.2013 E. 5.3.5.). Solange aber die Ausführungen im REK und insbesondere die darin aufgezeigten Entwicklungen keinen Niederschlag in den Nutzungsplänen gefunden haben, sind dessen Bestimmungen für die Bauherren und Privaten grundsätzlich nicht verbindlich.